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{'item': 'A14/2015'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2016 GeschäftszahlA14/2015 LeitsatzZurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen eines gegen Unionsrecht verstoßenden Beschlusses des VwGH betr die umsatzsteuerliche Qualifikation der Vermietung einer Immobilie durch eine Privatstiftung an das Stifterehepaar; keine Darlegung eines qualifizierten Verstoßes des VwGH gegen Unionsrecht RechtssatzDie klagende Partei behauptet einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß gegen das Unionsrecht durch den Beschluss des VwGH vom 27.11.2014, 2011/15/0153, der auf seine Erkenntnisse vom 07.07.2011, 2007/15/0255, und vom 19.10.2011, 2008/13/0046, verweist, in denen sich der VwGH bereits mit der umsatzsteuerlichen Qualifikation der Nutzungsüberlassungen von Immobilien durch Privatstiftungen an diesen nahestehende Personen als wirtschaftliche Tätigkeiten iSd RL 77/388/EWG und der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auseinandergesetzt hat. Die klagende Partei unterlässt es, in inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Begründung des VwGH näher darzutun, worin ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht liegen könnte. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des VwGH hätte die klagende Partei darzulegen gehabt, dass die vom Unabhängigen Finanzsenat für die streitgegenständlichen Jahre 2007 und 2008 festgestellten Umstände, unter denen die Immobilien den beiden Stiftern überlassen wurde, jenen entsprechen, unter denen eine solche wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, und die Verkennung dieser Sachlage einen offenkundigen Verstoß gegen das Unionsrecht begründet. Soweit die klagende Partei sich auf einen aus dem Unionsrecht erfließenden "Anspruch auf Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben" beruft, ist ihr zu entgegnen, dass der VfGH - unabhängig davon, ob die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche im Unionsrecht wurzeln (vgl VfSlg 16107/2001) - nicht zuständig ist, über den (behaupteten) Anspruch auf Rückerstattung entrichteter Abgabenbeträge im Verfahren nach Art137 B-VG zu entscheiden, zumal der von der klagenden Partei geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch auf Auszahlung eines Vorsteuerguthabens durch Bescheid des zuständigen Finanzamtes zu erledigen ist.Soweit die klagende Partei sich auf einen aus dem Unionsrecht erfließenden "Anspruch auf Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben" beruft, ist ihr zu entgegnen, dass der VfGH - unabhängig davon, ob die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche im Unionsrecht wurzeln vergleiche VfSlg 16107 aus 2001,) - nicht zuständig ist, über den (behaupteten) Anspruch auf Rückerstattung entrichteter Abgabenbeträge im Verfahren nach Art137 B-VG zu entscheiden, zumal der von der klagenden Partei geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch auf Auszahlung eines Vorsteuerguthabens durch Bescheid des zuständigen Finanzamtes zu erledigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:A14.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.