RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2016 GeschäftszahlV26/2016 LeitsatzAbweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auf Aufhebung einer Bestimmung der Kärntner Bauansuchenverordnung betr den erforderlichen Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht; keine Gesetzwidrigkeit, kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht RechtssatzAbweisung des Antrags auf Aufhebung des §7 Krnt BauansuchenV (K-BAV), LGBl 98/2012 idF LGBl 102/2012.Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §7 Krnt BauansuchenV (K-BAV), Landesgesetzblatt 98 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 102 aus 2012,. Weder die Unterlassung der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung - sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet ist - noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirken die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (zB VfSlg 17353/2004 mwN).Weder die Unterlassung der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung - sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet ist - noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirken die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (zB VfSlg 17353 aus 2004, mwN). Mit der Anordnung, dass ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht bzw durch eine in §2 Abs2 litb K-BAV näher konkretisierte Urkunde beigebracht werden muss, sofern der - gemäß §6 Abs1 K-BAV für den Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen allenfalls erforderliche - Lageplan eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke ausweist, findet §7 K-BAV Deckung in der Vorgabe des §17 Abs2 lita Krnt BauO 1996 (K-BO), wonach eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße "sichergestellt" sein muss. Eine nicht verbücherte Dienstbarkeit kann durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes bzw durch eine Zwangsversteigerung erlöschen. Dies entspricht nicht der Anforderung des §17 Abs2 K-BO, weil die Behörde bei nicht verbücherten Dienstbarkeiten zu - unter Umständen komplexen - Erhebungen über das tatsächliche Bestehen des Rechts verhalten wäre. Im Gegensatz dazu vermag die Verbücherung die Gewähr dafür zu bieten, dass die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße als "sichergestellt" gilt. In diesem Zusammenhang schadet es nicht, dass §17 K-BO in der Promulgationsklausel der K-BAV nicht genannt ist. Keine Verstoß gegen das Eigentumsrecht. Die Sicherstellung einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße liegt im öffentlichen Interesse, zumal nur so eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettung, aber zB auch von Fahrzeugen der Abfallentsorgung gewährleistet werden kann. Dem Verordnungsgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er nur ein verbüchertes dingliches Recht (bzw eine in §2 Abs2 litb K-BAV näher konkretisierte Urkunde) als für diesen Zweck geeignet erachtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:V26.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.