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{'item': 'G662/2015 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlG662/2015 ua Sammlungsnummer20082 LeitsatzGleichheitswidrigkeit von Bestimmungen der StPO wegen unterschiedlicher A

teresses an einer möglichst zügigen Wahrheitsforschung gegenüber den berechtigten

teressen der sich häufig

einer emotionalen Zwangslage befindlichen Zeugen RechtssatzAls Angeklagter ist der Antragsteller Partei eines Strafverfahrens und daher zur Antragstellung gem Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt; der Parteiantrag ist auch rechtzeitig. Das Erstgericht hat jene Normen, deren Verfassungswidrigkeit der Antragsteller behauptet, (jedenfalls implizit) angewendet,

dem es der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers als Zeugin

der Hauptverhandlung ausdrücklich das von ihr relevierte Aussagebefreiungsrecht nicht zubilligte und den Schuldspruch auch auf diese Zeugenaussage stützte; die vom Antragsteller angefochtenen Bestimmungen (§156 Abs1 Z1 StPO und §72 Abs2 StGB) sind somit als präjudiziell anzusehen. Unzulässigkeit des Hauptantrags als zu eng gefasst. Der Bestimmung des §156 Abs1 Z1 StPO kann im Falle der Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen ("durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft" und "Ehe oder eingetragene Partnerschaft") kein verständlicher Sinn mehr beigemessen werden. Der dann verbleibende Satzteil würde einen unverständlichen Torso bilden. Zulässigkeit des Eventualantrags auf gänzliche Aufhebung der Bestimmungen des §156 Abs1 Z1 StPO und des §72 Abs2 StGB. Aufhebung der Wortfolge ", wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht"

§156Abs1 Z1 St

PO idF BGBl I 135/2009.Aufhebung der Wortfolge ", wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht"

§156Abs1 Z1 St

PO

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,. Für den VfGH sind keine Gründe ersichtlich, die es zum Schutz des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsforschung erforderlich machen, das Aussagebefreiungsrecht ehemaliger Lebensgefährten anders zu regeln als für Personen, deren Ehe bzw eingetragene Partnerschaft nicht mehr aufrecht ist. Der Schutzzweck des (absoluten) Aussagebefreiungsrechtes besteht

sbesondere darin, Zeugen nicht der emotionalen Zwangslage auszusetzen, einen Angehörigen, sohin eine Person, zu der

der Regel ein besonderes Naheverhältnis besteht, belasten und damit zu seiner Verurteilung beitragen zu müssen. Dem VfGH erschließen sich keine sachlichen Gründe, die das Vorliegen einer solchen emotionalen Zwangslage bei ehemaligen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern (weiterhin) vermuten lassen, nicht aber bei früheren Lebensgefährten, obwohl sich deren psychische Situation im Strafverfahren gegen einen ehemaligen Partner idR nicht unterscheidet. Auch durch das im Strafverfahren zu beachtende Beschleunigungsgebot lässt sich die angefochtene Beschränkung des Aussagebefreiungsrechtes nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund fällt die Abwägung des öffentlichen

teresses an der (amtswegigen) und möglichst zügigen Wahrheitsforschung gegenüber den berechtigten

teressen der sich häufig

einer emotionalen Zwangslage befindenden Zeugen zu deren Gunsten aus; jedenfalls wiegt eine idR unwesentliche Verzögerung des Strafverfahrens durch die für die Feststellung des früheren Bestehens einer Lebensgemeinschaft notwendige Beweiserhebung (trotz des Beschleunigungsgebotes) nicht schwerer als der geschützte

teressenkonflikt der Zeugen. Da die Bestimmung des §156 Abs1 Z1 StPO das Aussagebefreiungsrecht

soweit vergleichbaren Personengruppen, nämlich ehemaligen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern einerseits und ehemaligen Lebensgefährten andererseits, ohne sachlichen Grund

unterschiedlichem Umfang gewährt, verletzt die Regelung den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG); §156 Abs1 Z1 StPO erweist sich daher schon deshalb als verfassungswidrig. Zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes genügt die Aufhebung der Wortfolge ", wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht"

§156Abs1 Z1 St

PO als geringstmöglicher Eingriff, womit die (nicht bekämpfte) Aussagebefreiung für sonstige Angehörige bestehen bleiben kann. Im Übrigen Abweisung des Eventualantrags.

Anbetracht des festgestellten Sitzes der Verfassungswidrigkeit

einem Teil des §156 Abs1 Z1 StPO idF BGBl I 135/2009 und der Aufhebung desselben ist die vom Antragsteller begehrte Beseitigung der relevierten Ungleichbehandlung von ehemaligen Lebensgefährten und Personen, deren Ehe bzw eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, hinsichtlich des Rechtes auf Aussagebefreiung im Strafverfahren bereits erreicht; einer Aufhebung (auch) des §72 Abs2 StGB bedarf es somit nicht.

Anbetracht des festgestellten Sitzes der Verfassungswidrigkeit

einem Teil des §156 Abs1 Z1 StPO

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, und der Aufhebung desselben ist die vom Antragsteller begehrte Beseitigung der relevierten Ungleichbehandlung von ehemaligen Lebensgefährten und Personen, deren Ehe bzw eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, hinsichtlich des Rechtes auf Aussagebefreiung im Strafverfahren bereits erreicht; einer Aufhebung (auch) des §72 Abs2 StGB bedarf es somit nicht. Keine Folge für den gleichzeitig mit der Stellungnahme zur Äußerung der Bundesregierung eingebrachten Verfahrenshilfeantrag. Der Antrag wurde zu einer Zeit eingebracht,

der sämtliche für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens notwendigen Verfahrensschritte, die von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden müssen, bereits gesetzt waren und auch die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG entrichtet war. Eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühr (respektive eine Erstattung derselben) kann nicht mehr nachträglich, also nach Entstehen der Gebührenschuld, beantragt werden. Gleiches gilt für die mit der Einbringung verbundenen Kosten für die (frei gewählte) anwaltliche Vertretung, die ebenfalls (deutlich) vor dem Tag der Beantragung der Bewilligung der Verfahrenshilfe entstanden sind. Für die Vertretung im weiteren Verfahren vor dem VfGH besteht lediglich relativer Anwaltszwang. Für das weitere Verfahren hat sich die Gewährung von Verfahrenshilfe und

sbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes weder als erforderlich noch als zweckmäßig erwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G662.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.