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{'item': 'G45/2016'}

Obsah (6)§115o§116§2§5§74aArt140

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlG45/2016 LeitsatzZurückweisung des durch einen Einzelrichter eingebrachten Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien au

§115oAbs1 Wr Dienst

O 1994 (Wr DO 1994) und §49n Abs4 Wr BesoldungsO 1994 (Wr BO 1994) zurückgewiesen.

§116

Wr DO 1994 und §50 Wr BO 1994 wurde dieser Bescheid vom Magistrat der Stadt Wien jedenfalls in einer zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheit unter Anwendung des DVG erlassen. Es steht somit außer Zweifel, dass es sich bei der Beschwerde gegen den auf Basis der Wr DO 1994 und der Wr BO 1994 erlassenen Bescheid um eine Dienstrechtsangelegenheit iSd §74a Wr DO 1994 handelt, die eine Senatszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien begründet. Diese die Senatszuständigkeit anordnende Bestimmung der Wr DO 1994 gilt auch hinsichtlich jener Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, die in dienstrechtlichen Angelegenheiten von Richtern des Verwaltungsgerichtes Wien ergehen (bzw ergangen sind).

§2Wr DO 1994 i

Vm §2 VGW-DRG gilt die Wr DO 1994 grundsätzlich auch für Richter des Verwaltungsgerichtes Wien. Davon ausgenommen sind

§5

Abs1 VGW-DRG nur gewisse, konkret genannte Bestimmungen der Wr DO 1994, worunter sich §74a ff Wr DO 1994 jedoch nicht finden.Diese die Senatszuständigkeit anordnende Bestimmung der Wr DO 1994 gilt auch hinsichtlich jener Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, die in dienstrechtlichen Angelegenheiten von Richtern des Verwaltungsgerichtes Wien ergehen (bzw ergangen sind).

§2

Wr DO 1994 in Verbindung mit §2 VGW-DRG gilt die Wr DO 1994 grundsätzlich auch für Richter des Verwaltungsgerichtes Wien. Davon ausgenommen sind

§5

Abs1 VGW-DRG nur gewisse, konkret genannte Bestimmungen der Wr DO 1994, worunter sich §74a ff Wr DO 1994 jedoch nicht finden. Keine bloß demonstrative Auflistung der Ausnahmen. Ein Ausschluss der Senatszuständigkeit in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Richter des Verwaltungsgerichtes Wien hätte der expliziten Nennung der §§74a ff Wr DO 1994 in §5 Abs1 VGW-DRG bedurft. Im Hinblick auf §74b Abs3 (Mitwirkung von Dienstnehmervertretern als fachkundige Laienrichter) ist es nicht ausgeschlossen, dass der an der Senatsentscheidung mitwirkende Laienrichter dem Gehaltsschema der Richter des Verwaltungsgerichtes Wien ("Schema VGW") und damit demselben Gehaltsschema wie der vom Verfahren betroffene Richter angehört. §74b Wr DO 1994 kann nicht insoweit abschließend verstanden werden, als für den Fall, dass der betroffene Beamte keiner der ausdrücklich genannten Verwendungsgruppen angehört, keine Laienrichterzuständigkeit vorgesehen ist. Vielmehr wird in diesem Fall darauf Rücksicht zu nehmen sein, welcher der genannten Verwendungsgruppen die besoldungsrechtliche Situation des betroffenen Beamten am ehesten entspricht, und bei der konkreten Zusammensetzung des Senates der jeweilige Laienrichter danach auszuwählen sein. Das Verwaltungsgericht Wien hat in dienstrechtlichen Angelegenheiten auch über Beschwerden eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien

§74a

Wr DO 1994 als Senat zu entscheiden und ist damit auch nur in dieser Zusammensetzung zur Antragstellung

Art140B-VG berechtigt ist.

Da die Antragstellung

Art140

B-VG jedenfalls auch keiner der allein vom Vorsitzenden eines Senates wahrzunehmenden Angelegenheiten zuzurechnen ist (vgl §21 Abs4 VGWG), hätte es eines kollegialen Beschlusses des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtes Wien bedurft.Das Verwaltungsgericht Wien hat in dienstrechtlichen Angelegenheiten auch über Beschwerden eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien

§74a

Wr DO 1994 als Senat zu entscheiden und ist damit auch nur in dieser Zusammensetzung zur Antragstellung

Art140B-VG berechtigt ist.

Da die Antragstellung

Art140

B-VG jedenfalls auch keiner der allein vom Vorsitzenden eines Senates wahrzunehmenden Angelegenheiten zuzurechnen ist vergleiche §21 Abs4 VGWG), hätte es eines kollegialen Beschlusses des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtes Wien bedurft. Im Übrigen erweist sich der Anfechtungsumfang vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken als zu eng. Die Zugehörigkeit der in der Wr BO 1994 geregelten Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde beruht auf der unmittelbaren Vollzugsanordnung des §50 Wr BO 1994. Da §49n Wr BO 1994 nicht Gegenstand einer abweichenden Regelung der Z1 bis 7 des §9 VGW-DRG ist, gilt dies jedenfalls auch für den Vollzug dieser Bestimmung. Angesichts dieser gesetzlich normierten unmittelbaren Geltung der Wr BO 1994 und der darin enthaltenen Vollzugsanordnung des §50 leg cit erweist sich die in §20 VGW-DRG vorgenommene Bezeichnung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die infolge der Anführung des §9 VGW-DRG und dessen Weiterverweisung auf die Wr BO 1994 auch die in der Wr BO 1994 geregelten Angelegenheiten umfasst, insoweit als bloße Wiederholung einer bestehenden gesetzlichen Regelung. Da die Aufhebung der angefochtenen Teile des §20 VGW-DRG die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich im Anlassverfahren somit nicht beseitigen würde, ist damit der Anfechtungsumfang zu eng gewählt worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G45.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.