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{'item': 'G208/2016'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlG208/2016 LeitsatzZurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Mediengesetzes betreffend di

§12Abs2 sowie §18 Abs1 Medien

G. Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge "spätestens zu dem im §13 bezeichneten Zeitpunkt"

§12Abs2 Medien

G würde dazu führen, dass der Medieninhaber eine redaktionelle Richtigstellung zu jedem beliebigen Zeitpunkt veröffentlichen könnte. Dies würde dem Zweck der Gegendarstellung bzw redaktionellen Richtigstellung und den

tentionen der Gesetzgebung geradezu diametral entgegenlaufen, zumal die Effektivität einer Gegendarstellung unter anderem davon abhängt, dass die Veröffentlichung möglichst zeitnah zur Veröffentlichung der abträglichen Medienbehauptung erfolgt. Der Antrag auf Aufhebung (nur) der Wortfolge "spätestens zu dem im §13 bezeichneten Zeitpunkt"

§12Abs2 Medien

G ist somit zu eng gefasst. Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge "die Gegendarstellung"

§18Abs1 Medien

G käme einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich. Die beantragte Aufhebung würde zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Geldbuße gemäß §18 Abs1 MedienG führen: Das gerichtliche Verfahren gemäß §14 bis §20 MedienG findet nämlich nicht nur auf die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, sondern auch auf den Anspruch auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§10 MedienG) Anwendung. Eine Geldbuße gemäß §18 MedienG soll dem Medieninhaber aber - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes - nur bei Unterlassungen

Bezug auf eine Gegendarstellung drohen. Bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge

§18Abs1 Medien

G würde die Geldbuße auch zur Sanktion für die verspätete Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung. Auch dies widerspricht den

tentionen der Gesetzgebung, als Sanktion für die verspätete Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung keine Geldbuße, sondern (nur) die Kostenersatzpflicht nach §19 MedienG vorzusehen (ErlRV 2 BlgNR 15. GP 34).Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge "die Gegendarstellung"

§18Abs1 Medien

G käme einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich. Die beantragte Aufhebung würde zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Geldbuße gemäß §18 Abs1 MedienG führen: Das gerichtliche Verfahren gemäß §14 bis §20 MedienG findet nämlich nicht nur auf die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, sondern auch auf den Anspruch auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§10 MedienG) Anwendung. Eine Geldbuße gemäß §18 MedienG soll dem Medieninhaber aber - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes - nur bei Unterlassungen

Bezug auf eine Gegendarstellung drohen. Bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge

§18Abs1 Medien

G würde die Geldbuße auch zur Sanktion für die verspätete Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung. Auch dies widerspricht den

tentionen der Gesetzgebung, als Sanktion für die verspätete Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung keine Geldbuße, sondern (nur) die Kostenersatzpflicht nach §19 MedienG vorzusehen (ErlRV 2 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 34). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G208.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.