solvenzverfahrens von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung des Ausnahmetatbestandes und den besonderen Zweck der zu subsumierenden Verfahren RechtssatzZulässigkeit des - aus Anlass eines Parteiantrages - von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens trotz Zurückziehung des Rekurses
dem diesem Antrag zugrunde liegenden zivilgerichtlichen Verfahren durch die rechtsmittelwerbende Gesellschaft, die zugleich die beim VfGH antragstellende Partei ist. Da die antragstellende Partei den vorliegenden (Partei-)Antrag nicht zurückzog, hat der VfGH weiterhin dessen Zulässigkeit zu prüfen (und demgemäß §62a Abs1 Z8 VfGG anzuwenden). Die von Amts wegen
Prüfung gezogene Bestimmung des §62a Abs1 Z8 VfGG ist daher im vorliegenden Fall weiterhin präjudiziell und das eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren fortzusetzen. Keine Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG idF BGBl I 92/2014.Keine Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014,. Die Erwägungen des VfGH zum Ausnahmetatbestand "Exekutionsverfahren"
GG (G537/2015 ua, E v 08.03.2016) sind
ihrem Kern auf die Auslegung und
der Folge auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des Ausnahmetatbestandes "
solvenzverfahren"
GG übertragbar: Das Exekutionsverfahren, genauso wie das
solvenzverfahren, bezweckt die möglichst zeitnahe Befriedigung der Gläubiger durch zwangsweise Vollstreckung. Im Exekutionsverfahren gelten die
dividuelle Spezialexekution und das Prioritätsprinzip. Im
solvenzverfahren tritt an die Stelle der
dividuellen Spezialexekution durch die einzelnen Gläubiger die kollektive Rechtsverfolgung; alle Gläubiger werden
einem Verfahren
einer Verlustgemeinschaft zusammengefasst: Sie tragen verhältnismäßig den teilweisen Ausfall aller ihrer Forderungen. Neben dem
solvenzverfahren sind weder Klagen noch Einzelexekutionen möglich. Der Ausnahmetatbestand "
solvenzverfahren"
GG ist - ebenso wie der Ausnahmetatbestand "Exekutionsverfahren"
GG - eng auszulegen: Der Tatbestand "
solvenzverfahren" erfasst nur Verfahren nach jenen Vorschriften, die das eigentliche
solvenzverfahren regeln. Sonstige Verfahren, die im Zusammenhang mit dem
solvenzverfahren stehen, wie zB Verfahren zur Klärung streitiger Rechtssachen (zB Anfechtungs- oder Prüfungsverfahren) gehören hingegen nicht zum
solvenzverfahren im Sinne des §62a Abs1 Z8 VfGG. Bei diesem (engen) Verständnis des Begriffes "
solvenzverfahren" begegnet der Ausnahmetatbestand des §62a Abs1 Z8 VfGG keinen Bedenken
Hinblick auf Art140 Abs1a B-VG: Das
solvenzverfahren weist - wie auch das Exekutionsverfahren - auf Grund seines Zweckes Spezifika auf, die es dem Gesetzgeber erlauben, von der ihm durch Art140 Abs1a B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und für das
solvenzverfahren die Stellung eines Parteiantrages für unzulässig zu erklären. (Anlassfall G361/2015 ua, B v 02.12.2016, Zurückweisung des Parteiantrages mangels Vorliegens mehrerer Prozessvoraussetzungen). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G647.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.