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{'item': 'G647/2015'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.2016 GeschäftszahlG647/2015 Sammlungsnummer20113 LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit der generellen Ausnahme des

solvenzverfahrens von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung des Ausnahmetatbestandes und den besonderen Zweck der zu subsumierenden Verfahren RechtssatzZulässigkeit des - aus Anlass eines Parteiantrages - von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens trotz Zurückziehung des Rekurses

dem diesem Antrag zugrunde liegenden zivilgerichtlichen Verfahren durch die rechtsmittelwerbende Gesellschaft, die zugleich die beim VfGH antragstellende Partei ist. Da die antragstellende Partei den vorliegenden (Partei-)Antrag nicht zurückzog, hat der VfGH weiterhin dessen Zulässigkeit zu prüfen (und demgemäß §62a Abs1 Z8 VfGG anzuwenden). Die von Amts wegen

Prüfung gezogene Bestimmung des §62a Abs1 Z8 VfGG ist daher im vorliegenden Fall weiterhin präjudiziell und das eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren fortzusetzen. Keine Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG idF BGBl I 92/2014.Keine Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014,. Die Erwägungen des VfGH zum Ausnahmetatbestand "Exekutionsverfahren"

§62aAbs1 Z9 Vf

GG (G537/2015 ua, E v 08.03.2016) sind

ihrem Kern auf die Auslegung und

der Folge auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des Ausnahmetatbestandes "

solvenzverfahren"

§62aAbs1 Z8 Vf

GG übertragbar: Das Exekutionsverfahren, genauso wie das

solvenzverfahren, bezweckt die möglichst zeitnahe Befriedigung der Gläubiger durch zwangsweise Vollstreckung. Im Exekutionsverfahren gelten die

dividuelle Spezialexekution und das Prioritätsprinzip. Im

solvenzverfahren tritt an die Stelle der

dividuellen Spezialexekution durch die einzelnen Gläubiger die kollektive Rechtsverfolgung; alle Gläubiger werden

einem Verfahren

einer Verlustgemeinschaft zusammengefasst: Sie tragen verhältnismäßig den teilweisen Ausfall aller ihrer Forderungen. Neben dem

solvenzverfahren sind weder Klagen noch Einzelexekutionen möglich. Der Ausnahmetatbestand "

solvenzverfahren"

§62aAbs1 Z8 Vf

GG ist - ebenso wie der Ausnahmetatbestand "Exekutionsverfahren"

§62aAbs1 Z9 Vf

GG - eng auszulegen: Der Tatbestand "

solvenzverfahren" erfasst nur Verfahren nach jenen Vorschriften, die das eigentliche

solvenzverfahren regeln. Sonstige Verfahren, die im Zusammenhang mit dem

solvenzverfahren stehen, wie zB Verfahren zur Klärung streitiger Rechtssachen (zB Anfechtungs- oder Prüfungsverfahren) gehören hingegen nicht zum

solvenzverfahren im Sinne des §62a Abs1 Z8 VfGG. Bei diesem (engen) Verständnis des Begriffes "

solvenzverfahren" begegnet der Ausnahmetatbestand des §62a Abs1 Z8 VfGG keinen Bedenken

Hinblick auf Art140 Abs1a B-VG: Das

solvenzverfahren weist - wie auch das Exekutionsverfahren - auf Grund seines Zweckes Spezifika auf, die es dem Gesetzgeber erlauben, von der ihm durch Art140 Abs1a B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und für das

solvenzverfahren die Stellung eines Parteiantrages für unzulässig zu erklären. (Anlassfall G361/2015 ua, B v 02.12.2016, Zurückweisung des Parteiantrages mangels Vorliegens mehrerer Prozessvoraussetzungen). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:G647.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.