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{'item': 'V87/2014'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlV87/2014 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags einer anerkannten Umweltorganisation auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Legitimation; keine Begründung der Parteistellung durch die Aarhus-Konvention RechtssatzUnbestrittenermaßen ist die Antragstellerin selbst in keiner Weise Adressatin der von ihr bekämpften Normen (Umwidmungen von Grünflächen in Bauland im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Forchtenstein). Bei der antragstellenden Partei handelt es sich um ein Mitglied der Öffentlichkeit iSd Art2 Z4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl III 88/2005 (Aarhus-Konvention). Der Umstand, dass die Antragstellerin auch den Begriff der "betroffenen Öffentlichkeit" iSd Art2 Z5 Aarhus-Kovention erfüllt, begründet noch nicht ihre Parteistellung iSd Art9 Abs3 leg cit, der spezifische-innerstaatliche Kriterien erfordert.Bei der antragstellenden Partei handelt es sich um ein Mitglied der Öffentlichkeit iSd Art2 Z4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 3, 88 aus 2005, (Aarhus-Konvention). Der Umstand, dass die Antragstellerin auch den Begriff der "betroffenen Öffentlichkeit" iSd Art2 Z5 Aarhus-Kovention erfüllt, begründet noch nicht ihre Parteistellung iSd Art9 Abs3 leg cit, der spezifische-innerstaatliche Kriterien erfordert. Bei der Aarhus-Konvention handelt es sich um ein sogenanntes "gemischtes" Abkommen, dessen Vertragsparteien sowohl die Europäische Union als solche als auch die vertragschließenden Mitgliedstaaten sind; es ist von der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten jeweils in ihrem Wirkungsbereich zu erfüllen. Vorbehalt der Europäischen Union anlässlich der Ratifikation hins der Umsetzung der aus Art9 Abs3 des Übereinkommens resultierenden Verpflichtungen; hiezu Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 08.03.2011, Rs C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie. Eine Zuständigkeit von Mitgliedern der Öffentlichkeit iSd Art9 Abs3 Aarhus-Konvention, Verordnungen vor dem VfGH zu bekämpfen, könnte nur durch eine Verfassungsbestimmung bewirkt werden, eine solche existiert nicht. Die bestehenden Vorschriften des Art139 B-VG lassen sich auch im Lichte des Art9 Abs3 Aarhus-Konvention nicht in der Weise auslegen, dass Umweltschutzorganisationen, die nicht in subjektiven Rechten unmittelbar betroffen sind, umweltrelevante Vorschriften im Verordnungsrang bekämpfen könnten; dies unabhängig davon, ob sie unter das Umweltrecht der Europäischen Union fallen oder im von den Mitgliedstaaten selbständig umzusetzenden Bereich der Verpflichtungen der erwähnten europäischen Verträge zum Schutz der Umwelt liegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2016:V87.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.