RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlE2701/2016 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten für einen Staatsangehörigen von Nigeria mangels Auseinandersetzung mit vorgelegten Beweismitteln für die - als Fluchtgrund angegebene - Mitgliedschaft zu einer politischen Oppositionsgruppe und mangels Auseinandersetzung mit der familiären Situation des Beschwerdeführers RechtssatzDas Bundesverwaltungsgericht begründet seine Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers damit, dass dieser in der mündlichen Verhandlung offenbar den zu schaffenden, unabhängigen Staat "Biafra" mit der Unabhängigkeitsorganisation "MASSOB" verwechselt habe. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass MASSOB gerade die Einrichtung des unabhängigen Staates Biafra bezweckt und somit ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht. Die Aussage, der Beschwerdeführer sei "Mitglied von Biafra" gewesen, ist daher für sich allein nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, weil sie auch die Folge geringfügiger Verständnisschwierigkeiten bzw Übersetzungsprobleme sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht weitet diese Argumentation aus, indem es aus der Verwechslung der Begriffe "Biafra" und "MASSOB" und der daraus angeblich folgenden Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ohne weitere Feststellungen schließt, dass der Antrag auf internationalen Schutz in rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellt wurde und daher die zum Beweis vorgelegten Privaturkunden falsch bzw ver- oder gefälscht sein müssen. Dieser unsachlichen Schlussfolgerung kommt kein selbstständiger Begründungswert zu, weil zwei unterschiedliche Beweismittel, die gesondert zu prüfen wären, miteinander in unzulässiger Weise verknüpft werden und damit in Wahrheit nur das erste Beweismittel gewürdigt wird. Vielmehr hätte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit den zum Beweis der Mitgliedschaft in MASSOB vorgelegten Privaturkunden auseinandersetzen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat es unterlassen, der Frage, welche Auswirkungen die Entscheidung auf das Familienleben des Beschwerdeführers haben wird, in der gebotenen Weise nachzugehen. Die von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung geschilderte Einvernahme fand jedenfalls keinen Eingang in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung oder die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Der anstelle dessen getroffenen - geradezu zynisch anmutenden - Feststellung "Außerdem liegt der weitere Fortbestand dieser Beziehung ohnehin im Dunkeln, da gerade derart belastete Beziehungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung oftmals scheitern." kommt in diesem Zusammenhang keinerlei Begründungswert zu. Auf eine solche Vermutung kann im Rahmen der Beurteilung der familiären Beziehung keine Argumentation gestützt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2017:E2701.2016
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