WEG (Europa-WählerevidenzG) neu gefasst. Die Neufassung ist mit 01.10.2011 in Kraft getreten. Im Lichte der Übergangsbestimmungen des §13b WählerevidenzG 1973 bzw §18 EuWEG ergibt sich Folgendes:In Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2010, Fall Frodl, Appl 20201/04, wurden mit dem WahlrechtsänderungsG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins 43, §
WEG (Europa-WählerevidenzG) neu gefasst. Die Neufassung ist mit 01.10.2011 in Kraft getreten. Im Lichte der Übergangsbestimmungen des §13b WählerevidenzG 1973 bzw §18 EuWEG ergibt sich Folgendes: Auf Personen, die nach dem 01.10.2011 gerichtlich verurteilt wurden, gelangt das neue Regime der §22 NRWO bzw §3 EuWEG zur Anwendung. Der Entzug des Wahlrechtes stellt dabei eine - im Einzelfall im Strafurteil zu verhängende - Nebenstrafe und nicht - wie nach der Rechtslage vor BGBl I 43/2011 - eine Rechtsfolge dar.Auf Personen, die nach dem 01.10.2011 gerichtlich verurteilt wurden, gelangt das neue Regime der §22 NRWO bzw §3 EuWEG zur Anwendung. Der Entzug des Wahlrechtes stellt dabei eine - im Einzelfall im Strafurteil zu verhängende - Nebenstrafe und nicht - wie nach der Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, - eine Rechtsfolge dar. Jene Personen, die vor dem 01.10.2011 gerichtlich verurteilt wurden und die auf Grund des §22 NRWO bzw §3 EuWEG, jeweils idF vor BGBl I 43/2011, gesetzlich vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, waren - auf Grund der in den Übergangsbestimmungen enthaltenen Anordnung - wieder in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen, sofern auf sie keiner der nunmehr in diesen Bestimmungen enthaltenen Wahlausschließungsgründe zutraf. Die Aufnahme in die (Europa-)Wählerevidenz erfolgte dabei durch die Gemeinden anhand der Überprüfung des Strafregisters.Jene Personen, die vor dem 01.10.2011 gerichtlich verurteilt wurden und die auf Grund des §22 NRWO bzw §3 EuWEG, jeweils in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011,, gesetzlich vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, waren - auf Grund der in den Übergangsbestimmungen enthaltenen Anordnung - wieder in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen, sofern auf sie keiner der nunmehr in diesen Bestimmungen enthaltenen Wahlausschließungsgründe zutraf. Die Aufnahme in die (Europa-)Wählerevidenz erfolgte dabei durch die Gemeinden anhand der Überprüfung des Strafregisters. Personen, die - wie der Anfechtungswerber - vor dem 01.10.2011 wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in §
WEG idF BGBl I 43/2011 angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen.Personen, die - wie der Anfechtungswerber - vor dem 01.10.2011 wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in §
WEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Der VfGH erachtet die auf jene Personen, die vor dem 01.10.2011 verurteilt wurden und nicht wieder in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen waren, zur Anwendung gelangende Rechtslage als innerhalb des dem Gesetzgeber bei Einschränkungen des Wahlrechtes zustehenden (weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraums liegend. Das Gesetz nimmt eine Abstufung vor, die auf die Art und Schwere der begangenen Straftat und das Verhalten des Täters Bedacht nimmt. Eine erhebliche Anzahl von verurteilten Straftätern, nämlich Personen, die etwa zu kürzeren Freiheitsstrafen wegen nicht ausdrücklich genannter Delikte verurteilt wurden, deren Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen wurden oder die eine strafbare Handlung nicht vorsätzlich begangen haben, sind insofern nicht vom Ausschluss des Wahlrechtes auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung erfasst. Dadurch unterscheidet sich die österreichische Rechtslage auch von jenen Rechtslagen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als mit Art3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.