V15/2017
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlV15/2017 LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Betriebsrats-Wahlordnung betreffend die Verwendung anderer neben einem einheitlichen Stimmzettel RechtssatzAuch wenn der Wahlvorstand die Wahl grundsätzlich mittels eines aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels durchzuführen hat, ist §56 Abs2 ArbVG iVm §59 Abs1 letzter Satz ArbVG dahingehend auszulegen, dass daneben auch die Verwendung anderer Stimmzettel zulässig ist. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind sohin nicht gesetzwidrig.Auch wenn der Wahlvorstand die Wahl grundsätzlich mittels eines aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels durchzuführen hat, ist §56 Abs2 ArbVG in Verbindung mit §59 Abs1 letzter Satz ArbVG dahingehend auszulegen, dass daneben auch die Verwendung anderer Stimmzettel zulässig ist. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind sohin nicht gesetzwidrig.
Auch verstößt die Verwendung von nicht amtlichen Stimmzetteln nicht gegen das Gebot der geheimen Wahl.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2017:V15.2017