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{'item': 'E3289/2016'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2017 GeschäftszahlE3289/2016 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung für eine Staatsangehörige der Russischen Föderation; Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes und aktenwidrige Entscheidungsbegründung in Bezug auf die Ermordung des Lebensgefährten und die behaupteten Misshandlungen der Beschwerdeführerin RechtssatzDas Bundesverwaltungsgericht geht im Ergebnis von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus, lässt dabei aber völlig außer Acht, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen - Kuriertätigkeit für einen regimekritischen Journalisten und Misshandlungen durch die Sicherheitsexekutive - im Kern stets gleich und zusammenhängend beschrieben hat (vgl VfGH 10.12.2015, E631/2015 mwN). Auch ist es aktenwidrig, dass die Beschwerdeführerin erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen, die am Tag der vorgebrachten Ermordung ihres Lebensgefährten in ihrem Haus gesucht worden seien, erstmals erwähnt habe, da sie bereits in ihrer ersten behördlichen Einvernahme angegeben hat, dass bei der überfallsartigen Hausdurchsuchung, anlässlich derer sie auch gefoltert worden sei, letztlich Dokumente mitgenommen worden seien. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht von den Äußerungen des Sachverständigen im erstatteten Gutachten ohne ausreichende Begründung ab, obwohl dieser festgestellt hat, dass für die "Hautveränderungen" an Hals und Lippe der Beschwerdeführerin Misshandlungen als Ursache in Frage kommen können, was noch dazu die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin untermauert.Das Bundesverwaltungsgericht geht im Ergebnis von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus, lässt dabei aber völlig außer Acht, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen - Kuriertätigkeit für einen regimekritischen Journalisten und Misshandlungen durch die Sicherheitsexekutive - im Kern stets gleich und zusammenhängend beschrieben hat vergleiche VfGH 10.12.2015, E631/2015 mwN). Auch ist es aktenwidrig, dass die Beschwerdeführerin erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen, die am Tag der vorgebrachten Ermordung ihres Lebensgefährten in ihrem Haus gesucht worden seien, erstmals erwähnt habe, da sie bereits in ihrer ersten behördlichen Einvernahme angegeben hat, dass bei der überfallsartigen Hausdurchsuchung, anlässlich derer sie auch gefoltert worden sei, letztlich Dokumente mitgenommen worden seien. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht von den Äußerungen des Sachverständigen im erstatteten Gutachten ohne ausreichende Begründung ab, obwohl dieser festgestellt hat, dass für die "Hautveränderungen" an Hals und Lippe der Beschwerdeführerin Misshandlungen als Ursache in Frage kommen können, was noch dazu die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin untermauert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2017:E3289.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.