Angesichts der klaren Zielsetzung der Verbraucherrechte-RL, dass der Verbraucher über alle seine Rechte umfassend informiert sein und damit eine informierte Entscheidung über den Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder eines Vertrages außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten treffen können soll, ist es gerechtfertigt, dass der Vertrag solange nicht rechtswirksam zustande kommt bzw der Verbraucher nicht an sein Angebot gebunden ist, bis der Unternehmer dem Verbraucher die von der Verbraucherrechte-RL geforderten Informationen erteilt hat. Damit ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages nicht unmöglich. Der VfGH hat auch keine Zweifel an der Gültigkeit der in Art6 Abs1 lita bis t der Verbraucherrechte-RL vorgesehenen Informationen, welche der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss geben muss. Es besteht auch kein Zweifel, dass Art6 Abs1 (und die übrigen Bestimmungen) der Verbraucherrechte-RL bei sogenannten gemischten Verträgen, also bei Verträgen, die sowohl Elemente eines Dienstleistungsvertrages als auch eines Kaufvertrages enthalten, anzuwenden sind. Die Fragen, die sich in diesem Zusammenhang bei Anwendung der Verbraucherrechte-RL stellen, sind im Auslegungsweg zu klären, führen aber nicht dazu, dass - der hier relevante - Art6 Abs1 der Verbraucherrechte-RL gegen primäres Unionsrecht verstieße. Der VfGH kann nicht erkennen, dass die Regelung des Art14 Abs2 letzter Satz der Verbraucherrechte-RL (
Abs4 FAGG) den von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union aufgestellten Kriterien im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Unionsrechtsakts widerspricht (vgl zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zB: EuGH 22.01.2013, Rs C-283/11, Sky Österreich) Die Bestimmungen der Verbraucherrechte-RL verfolgen das Ziel eines umfassenden Verbraucherschutzes bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Eine zentrale Stellung zur Verfolgung dieses Ziels nimmt dabei die Belehrung ein, welche der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher gemäß Art6 Abs1 lith der Verbraucherrechte-RL vor Vertragsabschluss vornehmen muss.Der VfGH kann nicht erkennen, dass die Regelung des Art14 Abs2 letzter Satz der Verbraucherrechte-RL (
Abs4 FAGG) den von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union aufgestellten Kriterien im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Unionsrechtsakts widerspricht vergleiche zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zB: EuGH 22.01.2013, Rs C-283/11, Sky Österreich) Die Bestimmungen der Verbraucherrechte-RL verfolgen das Ziel eines umfassenden Verbraucherschutzes bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Eine zentrale Stellung zur Verfolgung dieses Ziels nimmt dabei die Belehrung ein, welche der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher gemäß Art6 Abs1 lith der Verbraucherrechte-RL vor Vertragsabschluss vornehmen muss. Der VfGH hat keine Zweifel, dass die in Art14 Abs2 letzter Satz der Verbraucherrechte-RL normierte Rechtsfolge für den Unternehmer bei mangelnder Belehrung über das Widerrufsrecht geeignet ist, das Ziel des umfassenden Verbraucherschutzes bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu erreichen. Der VfGH kann auch nicht erkennen, dass die Regelung des Art14 Abs2 letzter Satz der Verbraucherrechte-RL über das hinausgeht, was zur Verfolgung des mit der Regelung verfolgten Ziels des umfassenden Verbraucherschutzes erforderlich ist. Das von der Verbraucherrechte-RL verfolgte Ziel eines umfassenden Verbraucherschutzes ist derart gewichtig, dass es die in Art14 Abs2 letzter Satz der Verbraucherrechte-RL statuierte Rechtsfolge bei fehlender Belehrung durch den Unternehmer über das Widerrufsrecht des Verbrauchers rechtfertigt. §18 Abs2 FAGG beruht auf Art16 lith der Verbraucherrechte-RL. Der VfGH kann nicht erkennen, dass der Unionsgesetzgeber unsachlich vorgegangen wäre, indem er in Art16 lith der Verbraucherrechte-RL nur für dringend vorzunehmende Reparaturarbeiten einen Ausnahmetatbestand betreffend das Rücktrittsrecht (und nicht etwa für alle in Frage kommenden dringenden Dienstleistungen) festgelegt hat. Da die angefochtenen Bestimmungen den Vorschriften der Verbraucherrechte-RL entsprechen, welche den Mitgliedstaaten keinen Spielraum bei der Umsetzung einräumen, und der VfGH keine Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen hat, kommt eine verfassungsrechtliche Prüfung wegen Widerspruchs zu den geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Art5 StGG bzw Art1 1. ZPEMRK, Art6 StGG sowie Art7 B-VG bzw Art2 StGG) nicht in Frage. Kein Verstoß des §4 FAGG gegen Art18 B-VG; Regelung einer Auslegung zugänglich und daher hinreichend bestimmt. Soweit die antragstellende Gesellschaft meint, §4 FAGG lasse nicht erkennen, welche Rechtsfolgen auf "gemischte Verträge" anwendbar seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Rechtsfolgen einer unterlassenen Information durch den Unternehmer nicht in §4 FAGG geregelt sind. Diese finden sich vielmehr in den §§11 ff FAGG, welche allerdings nicht zulässigerweise angefochten wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2017:G52.2016
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