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{'item': 'V45/2017 (V45/2017-6)'}

Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen betreffend Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten für Vertreter mangels geset

§1

Z9 (Vertreter)" in §4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, wegen Gesetzwidrigkeit. Aufhebung der Wortfolge ",

§1

Z9 (Vertreter)" in §4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 382 aus 2001,, wegen Gesetzwidrigkeit. Nach §17 Abs6 EStG 1988 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zur Ermittlung von Werbungskosten mittels Verordnung Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen. Im Rahmen dieser Ermächtigung regelt §4 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, dass Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschalbeträge kürzen, womit der Verordnungsgeber die gesetzliche Regelung des §20 Abs2 EStG 1988 beachtet. §17 Abs6 EStG 1988 enthält jedoch keine Ermächtigung, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 gewährt werden, vorzusehen. Insoweit überschreitet der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in §4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, die gesetzliche Ermächtigung in §17 Abs6 EStG

  1. Schon aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Wortfolge als gesetzwidrig.Nach §17 Abs6 EStG 1988 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zur Ermittlung von Werbungskosten mittels Verordnung Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen. Im Rahmen dieser Ermächtigung regelt §4 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 382 aus 2001,, dass Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschalbeträge kürzen, womit der Verordnungsgeber die gesetzliche Regelung des §20 Abs2 EStG 1988 beachtet. §17 Abs6 EStG 1988 enthält jedoch keine Ermächtigung, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 gewährt werden, vorzusehen. Insoweit überschreitet der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in §4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 382 aus 2001,, die gesetzliche Ermächtigung in §17 Abs6 EStG
  2. Schon aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Wortfolge als gesetzwidrig. Die Wortfolge ",

§1

Z9 (Vertreter)" in §4 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, steht mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung. Im Sinne der stRsp des VfGH ist daher mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der eben genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.Die Wortfolge ",

§1

Z9 (Vertreter)" in §4 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 382 aus 2001,, steht mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung. Im Sinne der stRsp des VfGH ist daher mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der eben genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2018:V45.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.