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{'item': 'V108/2017 (V108/2017-13)'}

Obsah (4)§1§3§4§1a

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlV108/2017 (V108/2017-13) Sammlungsnummer20236 LeitsatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit bestimmter Wortfolgen der O

§1

erster Satz, der letzte Satz des §1, §2 Abs2, die Wortfolge "und von Wettterminals"

§3

erster Satz, die Wortfolge "oder Wettterminals"

§3

letzter Satz, die Wortfolge "bzw des Wettterminals"

§4

Abs1 und §5 letzter Satz der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am

n vom 11.02.2016, Top III/5, mit der eine Lustbarkeitsabgabeordnung erlassen wird, waren bis zum Ablauf des 27.09.2016 gesetzwidrig. Die Lustbarkeitsabgabe erfasst auch das Aufstellen und Betreiben von Wettterminals und es obliegt den Gemeinden,

nerhalb dieses Rahmens ua den Abgabenschuldner festzulegen. Das Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 entspricht zwar im Hinblick auf die Festlegung der Steuerschuldnerschaft den Vorgaben des §8 Abs5 F-VG 1948, das Gesetz eröffnete aber bis zum

krafttreten des §1a Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 den Gemeinden (auch) im Hinblick auf die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe für Wettterminals den oben dargestellten Spielraum. Diesen Spielraum hatten die Gemeinden

soweit auszufüllen, als sie den Abgabenschuldner -

nerhalb dieses Rahmens - mittels Verordnung festlegen mussten. Eine derartige Festlegung fehlt

der LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Braunau am

n. Der VfGH hat

E v 27.06.2017, G17/2017, V14/2017 neuerlich betont, dass der Landesgesetzgeber, wenn er nach §8 Abs5 F-VG 1948 die Gemeinden ermächtigt, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben,

sbesondere auch ihr zulässiges Höchstmaß, bestimmen muss. Nach dieser unverändert aufrechten Rechtsprechung sind die "wesentlichen Merkmale" der Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage und die Regelung der Steuerschuldnerschaft. Da mit 28.09.2016 die Novelle LGBl 58/2016

Kraft getreten ist und mit dieser Novelle

§1aAbs2 Oö Lustbarkeitsabgabe

G 2015 eine Legaldefinition für den Abgabenschuldner von Wettterminals eingefügt wurde, war auszusprechen, dass die

Prüfung gezogenen Wortfolgen bis zum Ablauf des 27.09.2016 gesetzwidrig waren.Da mit 28.09.2016 die Novelle Landesgesetzblatt 58 aus 2016,

Kraft getreten ist und mit dieser Novelle

§1aAbs2 Oö Lustbarkeitsabgabe

G 2015 eine Legaldefinition für den Abgabenschuldner von Wettterminals eingefügt wurde, war auszusprechen, dass die

Prüfung gezogenen Wortfolgen bis zum Ablauf des 27.09.2016 gesetzwidrig waren. (Anlassfall E 733/2017, E v 01.03.2018, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses; Quasi-Anlassfälle E 1023/2017, E 1073/2017, E 1485/2017, alle E v 14.03.2018).(Anlassfall E 733 aus 2017,, E v 01.03.2018, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses; Quasi-Anlassfälle E 1023 aus 2017,, E 1073 aus 2017,, E 1485 aus 2017,, alle E v 14.03.2018). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2018:V108.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.