folge des Ausschlusses der Beschwerdemöglichkeit bei der Agrarbehörde gegen mit 80% oder mehr Zustimmung gefasste Beschlüsse auch im Fall von Streitigkeiten, die civil rights betreffen, sowie wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers RechtssatzAufhebung der Wortfolge "nach Maßgabe des Abs7"
Abs1 lite sowie §15 Abs7 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - Krnt GSLG 1969, LGBl für Kärnten 4/1998.Aufhebung der Wortfolge "nach Maßgabe des Abs7"
Abs1 lite sowie §15 Abs7 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - Krnt GSLG 1969, Landesgesetzblatt für Kärnten 4 aus 1998,. Neben der jedenfalls präjudiziellen Bestimmung des §15 Abs7 erster Satz Krnt GSLG 1969 (
der Folge K-GSLG) wird mit dem Hauptantrag auch der zweite Satz dieser Bestimmung angefochten, der vom ersten Satz dieser Norm
sofern nicht offensichtlich trennbar ist, als er mit den Worten "derartige Beschwerden" auf diesen Bezug nimmt und damit mit der präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmung
einem so konkreten Regelungszusammenhang steht, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass seine Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte; dies gilt auch für die mit dem Hauptantrag ebenfalls angefochtene Wortfolge "nach Maßgabe des Abs7"
VfLG 1979 (
der Folge K-FLG) hat
der dem Erkenntnis VfSlg 20003/2015 zugrunde gelegenen Fassung LGBl 85/2013
materieller Hinsicht über weite Strecken ein vergleichbares Rechtsschutzsystem aufgewiesen wie die im vorliegenden Fall
Rede stehenden Bestimmungen des K-GSLG, sodass auch die verfassungsrechtliche Beurteilung gleich ausfällt.Das Krnt FlVfLG 1979 (
der Folge K-FLG) hat
der dem Erkenntnis VfSlg 20003 aus 2015, zugrunde gelegenen Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,
materieller Hinsicht über weite Strecken ein vergleichbares Rechtsschutzsystem aufgewiesen wie die im vorliegenden Fall
Rede stehenden Bestimmungen des K-GSLG, sodass auch die verfassungsrechtliche Beurteilung gleich ausfällt. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten gemäß §19 Abs1 K-GSLG enthält - bei historischer und systematischer
terpretation - keine über die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Entscheidung über Minderheitsbeschwerden (vgl §15 Abs7 iVm §18 Abs8 Krnt GSLG 1969) hinausgehende Kompetenz der Agrarbehörde, Beschlüsse der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft einer Überprüfung zu unterziehen. Das zur Untermauerung des gegenteiligen Rechtsstandpunktes
der Äußerung angeführte Erkenntnis des VwGH ist zum K-GSLG 1969 ergangen, das noch keine Minderheitsbeschwerde vorgesehen hat.Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten gemäß §19 Abs1 K-GSLG enthält - bei historischer und systematischer
terpretation - keine über die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Entscheidung über Minderheitsbeschwerden vergleiche §15 Abs7
Verbindung mit §18 Abs8 Krnt GSLG 1969) hinausgehende Kompetenz der Agrarbehörde, Beschlüsse der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft einer Überprüfung zu unterziehen. Das zur Untermauerung des gegenteiligen Rechtsstandpunktes
der Äußerung angeführte Erkenntnis des VwGH ist zum K-GSLG 1969 ergangen, das noch keine Minderheitsbeschwerde vorgesehen hat. Mögen andere von der Kärntner Landesregierung aufgezeigte Rechtsschutzmöglichkeiten für ausgewählte Konstellationen zwar über jene nach dem K-FLG hinausgehen (vgl etwa §17 Abs2 K-GSLG) und für diese Fälle einen den
Rede stehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutz gewähren, so bleibt einem überstimmten Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Fall eines mit 80 % (oder mehr) Zustimmung gefassten Beschlusses der Vollversammlung zB über die Veräußerung und Belastung von Gemeinschaftsvermögen oder die Bestimmung über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens im Falle der Auflösung auf Grund des §15 Abs7 K-GSLG die Beschwerdelegitimation schlechthin auch
jenen Fällen verwehrt, die civil rights betreffen, wodurch der Gesetzgeber den ihm eröffneten Spielraum überschritten hat. Zudem verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Überprüfbarkeit auch jeglicher formalen Richtigkeit eines Beschlusses auszuschließen.Mögen andere von der Kärntner Landesregierung aufgezeigte Rechtsschutzmöglichkeiten für ausgewählte Konstellationen zwar über jene nach dem K-FLG hinausgehen vergleiche etwa §17 Abs2 K-GSLG) und für diese Fälle einen den
Rede stehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutz gewähren, so bleibt einem überstimmten Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Fall eines mit 80 % (oder mehr) Zustimmung gefassten Beschlusses der Vollversammlung zB über die Veräußerung und Belastung von Gemeinschaftsvermögen oder die Bestimmung über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens im Falle der Auflösung auf Grund des §15 Abs7 K-GSLG die Beschwerdelegitimation schlechthin auch
jenen Fällen verwehrt, die civil rights betreffen, wodurch der Gesetzgeber den ihm eröffneten Spielraum überschritten hat. Zudem verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Überprüfbarkeit auch jeglicher formalen Richtigkeit eines Beschlusses auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2018:G283.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.