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{'item': 'E1815/2018'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlE1815/2018 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen - der Volksgruppe der schiitischen Hazara angehörigen - unbegleiteten minderjährigen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Berücksichtigung einschlägiger Länderberichte und mangels gebotener konkreter Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage von Minderjährigen im Herkunftsland; Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus RechtssatzBei der Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen der Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers insofern, als es ausführt, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedelung in Kabul möglich sei, weil eine Teilnahme am Erwerbsleben generell wesentlich früher stattfinde, der Beschwerdeführer mittlerweile eine weitgehende Selbständigkeit erreicht habe und er in Afghanistan, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe, bestehende familiäre Anknüpfungspunkte aufweise. Daraus zieht es den Schluss, dass eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers und auf Grund seiner Minderjährigkeit potenzierte Gefahrenlage angesichts der Vielzahl von Risiken, die vor allem Kinder betreffen, nicht gegeben sei. Mit diesen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht zwar auf bestimmte, im Lichte von Art3 EMRK relevante Aspekte ein, verkennt aber, dass es sich beim Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen um eine besonders vulnerable Person handelt, weshalb eine konkrete Auseinandersetzung damit erforderlich ist, wie sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich nach seiner Rückkehr darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein verwandtschaftliches Netzwerk vorübergehend Unterstützung finden könnte. Diese Annahme trifft das Bundesverwaltungsgericht, obgleich der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Unterstützung durch seine Verwandten in Kabul bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verneint hat. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, um zum einen zu klären, inwiefern eine Unterstützung des minderjährigen Beschwerdeführers durch seine Verwandten möglich ist bzw welche Rückkehrsituation er in Kabul tatsächlich vorfinden würde. Zum anderen hätte das Bundesverwaltungsgericht dadurch einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers - insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene "Selbständigkeit" des Beschwerdeführers - erlangen können. Zudem unterlässt das Bundesverwaltungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit den von ihm selbst wiedergegebenen Passagen in den Länderberichten, die eine hohe Zahl minderjähriger ziviler Opfer durch konfliktbedingte Gewalt aufweisen, und lässt überdies zum Entscheidungszeitpunkt vorhandene Länderberichte unberücksichtigt, die auf körperliche Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei hinweisen und aufzeigen, dass sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem darstellt. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) Ablehnung der Beschwerdebehandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2018:E1815.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.