RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlV43/2018 LeitsatzUnzulässigkeit des Individualantrags eines Gemeinderatsmitglieds auf Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung eines Gemeinderates und seiner Ausschüsse betreffend die Möglichkeiten der Einbringung von Sachanträgen; vorgebrachte Bedenken gegen eine nicht angefochtene Bestimmung gerichtet; mangelnder Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen Gemeinderatsmitglieds durch Rechtsvorschriften, welche die Ausübung der staatlichen Funktionen des Kollegialorgans regeln RechtssatzZurückweisung des gegen §6 Abs4 und §9 der Verordnung des Gemeinderats der Stadt Steyr vom 17.11.2005 (zuletzt geändert: 29.10.2015) betreffend die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr und seiner Ausschüsse (GOGR) gerichteten Individualantrags. Offensichtlich richten sich die vorgebrachten Bedenken gegen eine Bestimmung des Statutes der Stadt Steyr (StS 1992), die gar nicht angefochten worden ist. Der im Antrag zitierte Wortlaut der angefochtenen Bestimmung findet sich nicht im angefochtenen §9 GOGR, sondern in §9 StS 1992. Es handelt sich dabei auch nicht um eine bloße Fehlzitierung oder einen offenkundigen Schreibfehler, weil der Antrag einerseits ausschließlich auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützt wird und andererseits im Antrag zwar mehrfach auf die Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr und seiner Ausschüsse (GOGR) Bezug genommen, hingegen an keiner Stelle des Antrages die Aufhebung eines Gesetzes bzw des §9 StS 1992 beantragt wird. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers darzulegen. Bei der angefochtenen Bestimmung des §6 Abs4 GOGR, die vorsieht, dass Sachanträge von Mitgliedern des Gemeinderates gemäß §6 Abs1 litd GOGR "von einem weiteren Mitglied des Gemeinderates bzw von einem(r) weiteren Stadtrat (Stadträtin) ohne Gemeinderatsmandat unterstützt sein" müssen, handelt es sich um eine im Bereich der kollegialen Willensbildung liegende verfahrensrechtliche Regelung. Ein Kollegialorgan kann seinen Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt. Im Bereich der Willensbildung eines Kollegialorganes haben die einzelnen Mitglieder dieses Organes (Organwalter) eine staatliche Funktion auszuüben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektiven Rechte nicht berührt. Der VfGH hat im Zusammenhang mit Organwaltern in der Verwaltung wiederholt ausgesprochen, dass Rechtsvorschriften, die bloß die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, nicht die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter berühren. Es besteht keine Rechtsvorschrift, aus der der Antragsteller als Mitglied des Gemeinderates eine - wie von ihm dargelegte - rechtliche Betroffenheit ableiten könnte. Die Rechtsstellung der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates wird auch durch die Regelung über die Möglichkeiten der Einbringung von Sachanträgen in §6 Abs4 GOGR weder verändert noch verkürzt, sodass etwa "die Ausübung des Mandates schlechthin" verhindert würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2018:V43.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.