PO gegen Art6 Abs1 und Abs3 litd EMRK: Die (Ir-)Relevanz von Privatgutachten als Beweismittel im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nicht Gegenstand des §222 Abs3 StPO und daher gehen diesbezügliche Bedenken von vornherein ins Leere. Dazu kommt, dass §222 Abs3 StPO gerade die Möglichkeit eröffnet, eine schriftliche Gegenäußerung zur Anklageschrift einzubringen, in die der Verteidiger des Angeklagten "die Anträge gemäß Abs1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs1 angeschlossen werden". Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwieweit diese Regelung, die gerade die Möglichkeit eröffnet, Beweisanträge gemäß §222 Abs1 iVm §55 Abs1 StPO zu stellen, welche auf Privatgutachten gestützt werden können, gegen Art6 Abs1 und Abs3 litd EMRK verstößt.Die (Ir-)Relevanz von Privatgutachten als Beweismittel im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nicht Gegenstand des §222 Abs3 StPO und daher gehen diesbezügliche Bedenken von vornherein ins Leere. Dazu kommt, dass §222 Abs3 StPO gerade die Möglichkeit eröffnet, eine schriftliche Gegenäußerung zur Anklageschrift einzubringen, in die der Verteidiger des Angeklagten "die Anträge gemäß Abs1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs1 angeschlossen werden". Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwieweit diese Regelung, die gerade die Möglichkeit eröffnet, Beweisanträge gemäß §222 Abs1 in Verbindung mit §55 Abs1 StPO zu stellen, welche auf Privatgutachten gestützt werden können, gegen Art6 Abs1 und Abs3 litd EMRK verstößt.
PO gegen Art6 Abs1 und Abs3 litd EMRK: Die Bestimmung ermöglicht dem Angeklagten, zur Befragung eines (vom Gericht bestellten) Sachverständigen "eine Person mit besonderem Fachwissen" beizuziehen. Diese Bestimmung gewährleistet vielmehr Verteidigungsrechte des Angeklagten im strafgerichtlichen Hauptverfahren.
PO gegen Art6 Abs1 und Abs3 litd EMRK sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG: Wenngleich Art6 EMRK den Sachverständigenbeweis nicht ausdrücklich erwähnt - Art6 Abs3 litd EMRK garantiert die Waffengleichheit beim Zeugenbeweis -, ergeben sich auch für diesen aus dem angeführten Grundrecht abzuleitende, den Gesetzgeber bindende Vorgaben: So müssen entsprechende Regelungen sicherstellen, dass ein Sachverständiger grundsätzlich sowohl vom Entscheidungsorgan als auch von den Parteien in vergleichbarer Weise unabhängig ist wie das Entscheidungsorgan selbst; ferner ist das Verfahren so auszugestalten, dass die Möglichkeit besteht, die Bestellung anderer Sachverständiger zu erwirken, die nicht in einem auch nur anscheinsmäßigen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Verfahrenspartei stehen oder die - gleichsam compensando - das "Vertrauen der Gegenpartei" genießen. Der EGMR hat wiederholt ausgesprochen, dass die in Art6 Abs1 EMRK in der spezifischen Ausformung des Art6 Abs3 litd EMRK verankerten Garantien auch in Ansehung des Sachverständigenbeweises zum Tragen kommen, wobei die prozessuale Stellung des Sachverständigen während des gesamten Verfahrens sowie die Art und Weise seiner Funktionsausübung zu berücksichtigen sind. Das nationale Recht muss hinreichende Schutzvorkehrungen bieten, die sicherstellen, dass die Fairness des Verfahrens und das Prinzip der Waffengleichheit garantiert sind. Keine Bestimmung der Strafprozessordnung 1975 legt eine Abhängigkeit des vom Gericht bestellten Sachverständigen vom Gericht oder den Parteien des Strafverfahrens im Rahmen des strafgerichtlichen Hauptverfahrens nahe. Es finden sich auch keine Regelungen in der Strafprozessordung 1975, welche einen vergleichbaren Inhalt wie die vom VfGH mit Erkenntnis VfSlg 19959/2015 als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des §126 Abs4 StPO idF BGBl I 19/2004 (kein Ablehnungsrecht des Angeklagten im Zusammenhang mit der Heranziehung des von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen durch das Gericht im Hauptverfahren) haben.Keine Bestimmung der Strafprozessordnung 1975 legt eine Abhängigkeit des vom Gericht bestellten Sachverständigen vom Gericht oder den Parteien des Strafverfahrens im Rahmen des strafgerichtlichen Hauptverfahrens nahe. Es finden sich auch keine Regelungen in der Strafprozessordung 1975, welche einen vergleichbaren Inhalt wie die vom VfGH mit Erkenntnis VfSlg 19959 aus 2015, als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des §126 Abs4 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, (kein Ablehnungsrecht des Angeklagten im Zusammenhang mit der Heranziehung des von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen durch das Gericht im Hauptverfahren) haben.
GB gegen Art18 B-VG und Art7 EMRK: Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art18 Abs1 B-VG und Art7 EMRK. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH und des EGMR ist für den VfGH
GB gegen Art18 B-VG und Art7 EMRK erkennbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2018:G48.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.