, Ortsteil Allerheiligen im Mürztal, der Verordnung der BH Bruck-Mürzzuschlag vom 12.01.2016, Z11.0-125-00, bis zum 05.07.2018 gesetzwidrig waren über Gerichtsantrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG).Ausspruch, dass Punkt römisch acht.
, Ortsteil Allerheiligen im Mürztal, der Verordnung der BH Bruck-Mürzzuschlag vom 12.01.2016, Z11.0-125-00, bis zum 05.07.2018 gesetzwidrig waren über Gerichtsantrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG). Ein Mindestmaß an Publizität und rechtliche Existenz der Verordnung ist durch die aufgestellten Straßenverkehrszeichen gegeben; die Verordnung ist mit 12.01.2016 "gehörig kundgemacht". Präjudizialität ist gegeben, weil die vorgeworfene Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet durch den Beschwerdeführer auf Strkm 4,98 erfolgt sein soll, für den die Verordnung die Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" "Edelsdorf" vorsehen. Die tatsächlich aufgestellten Straßenverkehrszeichen müssen die
der Verordnung festgelegte Textierung wiedergeben, ansonsten wird durch das Aufstellen der Verkehrszeichen mit der nicht entsprechenden Aufschrift der Verordnung nicht entsprochen. Die
der Verordnung
vorgeschriebenen Hinweiszeichen "Ortstafel" bzw "Ortsende" "Edelsdorf" für die L 114, Schanzsattelstraße, bei Strkm 4,875 und Strkm 6,080 wurden erst am 05.07.2018 aufgestellt.
dem bis zum 05.07.2018 eine nicht der Verordnung entsprechende Aufschrift auf den Hinweiszeichen stand (Ortsgebiet von "Allerheiligen"), wurde die Verordnung
dem
Rede stehenden Umfang nicht gesetzmäßig kundgemacht. Keine Aufhebung des gesamten Verordnung als gesetzwidrig gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG, weil der Kundmachungsmangel einer Verkehrsbeschränkung keine unmittelbare Auswirkung auf die Verbindlichkeit der anderen,
der Verordnung enthaltenen und kundgemachten Verkehrsbeschränkungen bzw Anordnungen hat, sondern ausschließlich die - (im Ausgangsverfahren vor dem LVwG) präjudiziellen - im Spruch genannten Teile der zitierten Verordnung betrifft. Da die Verordnung ua weitere Regelungen über Vorschrifts- und Hinweiszeichen beinhaltet, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind, kommt eine Aufhebung der ganzen Verordnung nicht
Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:V32.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.