das außerstreitige Verfahren nach dem AußStrG; keine Unsachlichkeit der verfahrensbeschleunigenden vierzehntägigen Frist für Rekurse und Revisionsrekurse im Erbrechtsverfahren vor Einantwortung und keine Bedenken gegen die 4-wöchige Frist gegen ein Urteil
einem Erbschaftsprozess auf Grund der unterschiedlichen Regelungssysteme RechtssatzAbweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen
G idF BGBl I 111/2003.Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,. Die angefochtene Wortfolge "binnen 14 [richtig: vierzehn] Tagen"
G und die angefochtene Wortfolge "binnen 14 [richtig: vierzehn] Tagen"
G stehen
einem untrennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen (präjudiziellen) Wortfolge "beträgt 14 [richtig: vierzehn] Tage. Sie"
G. Im Fall einer bloßen Aufhebung der angefochtenen Wortfolge
G wäre aus den (mit-)angefochtenen Wortfolgen
G und
G im Analogieweg der Schluss zu ziehen, dass auch für den Revisionsrekurs die - als verfassungswidrig erachtete - Frist von 14 Tagen gelte. Vor dem Hintergrund, dass der OGH
seinem Antrag die näher bestimmten Wortfolgen
G nur
folge ihres untrennbaren Zusammenhanges mit der angefochtenen Wortfolge
G mitangefochten hat, ist nicht relevant, dass der OGH keine Bedenken iSd §62 Abs1 VfGG gegen die angefochtenen Wortfolgen
G dargelegt hat. Dass mit dem Antrag die Zahl "14" und nicht das Zahlwort "vierzehn" angefochen wurde, bedeutet nicht, dass dadurch der Antrag unzulässig wäre. Es ist eindeutig erkennbar, dass die jeweils angefochtene Wortfolge
G
der korrekten Fassung des Gesetzes, dh mit dem Zahlwort "vierzehn" anstelle der Zahl "14", angefochten wurde. Der (Zusatz-)antrag auf Aufhebung von Wortfolgen
G, die weder
einem untrennbaren Zusammenhang noch
einem Zusammenhang mit der präjudiziellen (angefochtenen) Wortfolge
G stehen, ist hingegen als unzulässig zurückzuweisen. Es ist dem Gesetzgeber im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er zwischen vor und nach der Einantwortung auszutragenden (Erb-)Streitigkeiten - ungeachtet der vergleichbaren Materie - differenziert und den Streit über das Erbrecht vor Einantwortung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung dem Außerstreitverfahren zuweist. Der vom OGH angestellte (isolierte) Vergleich der Fristenregelungen für den Rekurs oder Revisionsrekurs
Erbrechtsverfahren vor Einantwortung einerseits und für die Berufung oder Revision gegen ein Urteil
einem Erbschaftsprozess andererseits lässt die Gründe für die Zuweisung des Verfahrens nach den §§161 ff AußStrG
das Regelungssystem des Außerstreitverfahrens außer Betracht. Die Anwendung der vierzehntägigen Frist auf das Erbrechtsverfahren nach den §§161 ff AußStrG ist Folge der Neuordnung des Erbrechtsstreites als außerstreitiges Verfahren und steht mit dem damit verfolgten Ziel des Gesetzgebers im Einklang, die Entscheidung über das Erbrecht vor Einantwortung zu beschleunigen. Es ist dem VfGH weiters nicht erkennbar, dass es sich bei den
s Treffen geführten Sonderbestimmungen betreffend Rechtsmittelfristen (vgl die vierwöchige Frist nach §37 Abs3 Z15 und Z16 MRG, gegebenenfalls iVm §52 Abs2 WEG, §22 Abs4 WGG sowie §12 Z6 Landpachtgesetz im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, §30 Abs3 EisbEG bei Beschlüssen über Enteignungsentschädigungen, §49 Abs2 KartellG 2005 bei Endentscheidungen im Kartellverfahren) um mit dem Streit über das Erbrecht nach den §§161 ff AußStrG vergleichbare Verfahrensgegenstände des Außerstreitverfahrens handelt. Dem Gesetzgeber ist es aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht verwehrt, für verschiedene Sachmaterien
nerhalb des Außerstreitverfahrens differenzierende (Fristen-) Regelungen zu treffen. Angesichts der Unterschiede zwischen den vom OGH
Vergleich gezogenen Angelegenheiten des Wohnrechtes, Eisenbahnentschädigungsrechtes und Kartellrechtes zum einen und dem Streit über das Erbrecht vor Einantwortung zum anderen ist es nicht gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber jeweils unterschiedliche Rechtsmittelfristen im Außerstreitverfahren vorsieht.Es ist dem VfGH weiters nicht erkennbar, dass es sich bei den
s Treffen geführten Sonderbestimmungen betreffend Rechtsmittelfristen vergleiche die vierwöchige Frist nach §37 Abs3 Z15 und Z16 MRG, gegebenenfalls
Verbindung mit §52 Abs2 WEG, §22 Abs4 WGG sowie §12 Z6 Landpachtgesetz im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, §30 Abs3 EisbEG bei Beschlüssen über Enteignungsentschädigungen, §49 Abs2 KartellG 2005 bei Endentscheidungen im Kartellverfahren) um mit dem Streit über das Erbrecht nach den §§161 ff AußStrG vergleichbare Verfahrensgegenstände des Außerstreitverfahrens handelt. Dem Gesetzgeber ist es aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht verwehrt, für verschiedene Sachmaterien
nerhalb des Außerstreitverfahrens differenzierende (Fristen-) Regelungen zu treffen. Angesichts der Unterschiede zwischen den vom OGH
Vergleich gezogenen Angelegenheiten des Wohnrechtes, Eisenbahnentschädigungsrechtes und Kartellrechtes zum einen und dem Streit über das Erbrecht vor Einantwortung zum anderen ist es nicht gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber jeweils unterschiedliche Rechtsmittelfristen im Außerstreitverfahren vorsieht. Im Übrigen ist dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er vierzehn Tage als einen im Regelfall hinreichenden Zeitraum zur Ausführung und Erhebung eines Rekurses oder Revisionsrekurses im außerstreitigen Erbrechtsverfahren erachtet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vierzehntägige Frist im Hinblick auf Verfahren nach den §§161 ff AußStrG zu kurz bemessen und daher unsachlich wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:G329.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.