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{'item': 'E517/2018 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlE517/2018 ua Sammlungsnummer20320 LeitsatzZurückweisung einer Beschwerde gegen in deutscher Sprache zugestellte Erkenntnisse mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes trotz Übersetzung des Spruchs, des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision und der Rechtsmittelbelehrung ins Slowenische; Verpflichtung des Kärntner Landesverwaltungsgerichts zur Ausfertigung der Entscheidungen auch in slowenischer Sprache RechtssatzGemäß der im Verfassungsrang stehenden Regelung des §13 Abs1 iVm Anlage 2 Pkt II C Z1 litb VolksgruppenG ist die Verwendung der slowenischen Sprache vor Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten zulässig, wenn die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu: Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec, welche die dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zugrunde liegenden Straferkenntnisse erlassen hat, hatte gemäß Anlage 2 Pkt II B Z2 VolksgruppenG die Verwendung (auch) der slowenischen Sprache sicherzustellen.Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Regelung des §13 Abs1 in Verbindung mit Anlage 2 Pkt römisch zwei C Z1 litb VolksgruppenG ist die Verwendung der slowenischen Sprache vor Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten zulässig, wenn die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu: Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec, welche die dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zugrunde liegenden Straferkenntnisse erlassen hat, hatte gemäß Anlage 2 Pkt römisch zwei B Z2 VolksgruppenG die Verwendung (auch) der slowenischen Sprache sicherzustellen. Das LVwG ist als Rechtsmittelinstanz gemäß Anlage 2 Pkt II C Z1 litb VolksgruppenG in einem Verfahren zuständig gewesen, das vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Der Beschwerdeführer konnte sich auch nach §13 Abs2 VolksgruppenG im Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft und dem LVwG, vor denen gemäß Abs1 iVm Anlage 2 Pkt II VolksgruppenG die Verwendung der slowenischen Sprache zugelassen ist, dieser Sprache einer Volksgruppe bedienen.Das LVwG ist als Rechtsmittelinstanz gemäß Anlage 2 Pkt römisch zwei C Z1 litb VolksgruppenG in einem Verfahren zuständig gewesen, das vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Der Beschwerdeführer konnte sich auch nach §13 Abs2 VolksgruppenG im Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft und dem LVwG, vor denen gemäß Abs1 in Verbindung mit Anlage 2 Pkt römisch zwei VolksgruppenG die Verwendung der slowenischen Sprache zugelassen ist, dieser Sprache einer Volksgruppe bedienen. Mangels Zustellung von Ausfertigungen auch in slowenischer Sprache sind die angefochtenen Erkenntnisse als nicht erlassen zu betrachten und die Beschwerden noch nicht erledigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:E517.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.