B-VG: Die an die islamischen Religionsgesellschaften bzw Kultusgemeinden zusätzlich gestellten Anforderungen sind im Hinblick auf das Regelungsziel der Verhinderung von Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen auf die Autonomie, die religiösen Inhalte und letztlich die freie Religionsausübung der Mitglieder im Bereich der selbstständigen Verwaltung der inneren Angelegenheiten von in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften bzw deren Kultusgemeinden sachlich gerechtfertigt. Die in Rede stehende Regelung hat insoweit Antwortcharakter und konkretisiert den Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit in spezifischer Form für die islamischen Religionsgesellschaften bzw Kultusgemeinden. Das vorliegende Verbot der Mittelaufbringung durch eine laufende Finanzierung aus dem Ausland - dh das Erfordernis der Sicherstellung hinreichender Mittel im Inland - sichert die Autonomie der islamischen Religionsgesellschaften bzw Kultusgemeinden gegenüber Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen und erweist sich in diesem Sinne als eine sachliche Regelung, die keinen Verstoß gegen Art7 B-VG bildet. Dies gilt im Übrigen auch im Hinblick auf das sogenannte Paritätsprinzip des Art15 StGG als besondere Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes.
EMRK: Den Vertragsstaaten der EMRK kommt bei der Regelung der Finanzierung von Kirchen und anerkannten Religionsgesellschaften in Ermangelung gemeinsamer Regelungen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Eine Rechtsvorschrift, die die laufende Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die islamischen Religionsgesellschaften bzw Kultusgemeinden mit dem Ziel der Wahrung ihrer Autonomie gegenüber Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen aus dem Inland bestimmt, liegt nicht außerhalb dieses Ermessens.
G 2015 ist hinreichend bestimmt und unbedenklich. Kein willkürliches Vorgehen durch das BVwG: Ergibt sich die Begründung der Entscheidung zwar nicht aus der Niederschrift der mündlichen Verkündung, wohl aber aus der schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG, widerspricht dies nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene Entscheidung des BVwG ist vielmehr ohne weiteres einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH zugänglich und daher nicht mit Willkür belastet. Nachvollziehbare Begründung des BVwG, dass §6 Abs2 IslamG 2015 iVm dem NAG bzw dem FPG anzuwenden ist.Ergibt sich die Begründung der Entscheidung zwar nicht aus der Niederschrift der mündlichen Verkündung, wohl aber aus der schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG, widerspricht dies nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene Entscheidung des BVwG ist vielmehr ohne weiteres einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH zugänglich und daher nicht mit Willkür belastet. Nachvollziehbare Begründung des BVwG, dass §6 Abs2 IslamG 2015 in Verbindung mit dem NAG bzw dem FPG anzuwenden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:E3830.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.