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{'item': 'E576/2019'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2019 GeschäftszahlE576/2019 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft; Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Urgroßvater bereits durch Abgabe seiner Optionserklärung entsprechend dem StV St Germain 1919 RechtssatzVfSlg 11/1921 hat klargestellt, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Option gemäß Art80 des StV St Germain 1919 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schon durch die Abgabe der Optionserklärung und nicht erst durch den Ausspruch der Behörde gemäß §8 der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 20.08.1920 über die Rechtmäßigkeit des Optionsanspruches erfolgt. Nach dem Friedensvertrag von St Germain sei der Erwerb der Staatsbürgerschaft nämlich ausdrücklich von der Option abhängig gemacht worden. Diese hat der VfGH nur als unter der aufschiebenden Bedingung stehend erachtet, dass die zuständige Behörde die Voraussetzungen des Art80 des StV St Germain 1919 als gegeben findet (VfSlg 48/1921), sodass sich eine Person, die eine Option angemeldet hatte, auf ihre aus der österreichischen Staatsbürgerschaft folgenden Rechte seit dem Zeitpunkt der Optionserklärung berufen konnte, sobald die aufschiebende Bedingung eintrat. Der VfGH ging in der "Schwebezeit" zwischen Erklärung und Eintritt der Bedingung von einer rechtlich begründeten Anwartschaft aus, die von den Behörden nicht ohne zwingende Gründe beeinträchtigt werden durfte. Im Einklang mit dieser Rsp steht auch die im angefochtenen Erkenntnis herangezogene Entscheidung VfSlg 113/1922, in der lediglich auf die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung hingewiesen wird, mit der festgestellt wurde, dass "die Voraussetzungen, unter denen durch die Optionserklärung das österreichische Staatsbürgerrecht erworben wird, auf den Beschwerdeführer nicht zugetroffen haben". Zum Staatsbürgerschaftserwerb führte schließlich nur die den Voraussetzungen des Art80 des Staatsvertrages von St Germain entsprechende Optionserklärung.VfSlg 11 aus 1921, hat klargestellt, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Option gemäß Art80 des StV St Germain 1919 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schon durch die Abgabe der Optionserklärung und nicht erst durch den Ausspruch der Behörde gemäß §8 der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 20.08.1920 über die Rechtmäßigkeit des Optionsanspruches erfolgt. Nach dem Friedensvertrag von St Germain sei der Erwerb der Staatsbürgerschaft nämlich ausdrücklich von der Option abhängig gemacht worden. Diese hat der VfGH nur als unter der aufschiebenden Bedingung stehend erachtet, dass die zuständige Behörde die Voraussetzungen des Art80 des StV St Germain 1919 als gegeben findet (VfSlg 48 aus 1921,), sodass sich eine Person, die eine Option angemeldet hatte, auf ihre aus der österreichischen Staatsbürgerschaft folgenden Rechte seit dem Zeitpunkt der Optionserklärung berufen konnte, sobald die aufschiebende Bedingung eintrat. Der VfGH ging in der "Schwebezeit" zwischen Erklärung und Eintritt der Bedingung von einer rechtlich begründeten Anwartschaft aus, die von den Behörden nicht ohne zwingende Gründe beeinträchtigt werden durfte. Im Einklang mit dieser Rsp steht auch die im angefochtenen Erkenntnis herangezogene Entscheidung VfSlg 113 aus 1922,, in der lediglich auf die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung hingewiesen wird, mit der festgestellt wurde, dass "die Voraussetzungen, unter denen durch die Optionserklärung das österreichische Staatsbürgerrecht erworben wird, auf den Beschwerdeführer nicht zugetroffen haben". Zum Staatsbürgerschaftserwerb führte schließlich nur die den Voraussetzungen des Art80 des Staatsvertrages von St Germain entsprechende Optionserklärung. Eine behördliche Entscheidung, dass die Voraussetzungen des Art80 des StV St Germain 1919 in Bezug auf den Urgroßvater des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sind, wurde, wie das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) selbst feststellt, nicht erlassen. Indem das VGW entgegen der insoweit eindeutigen Rsp des VfGH davon ausgeht, dass selbst eine berechtigte Optionserklärung des Urgroßvaters des Beschwerdeführers keine konstitutive Wirkung habe entfalten können, verkennt es die Rechtslage in gravierender Weise und belastet die angefochtene Entscheidung mit Willkür. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:E576.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.