RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.2019 GeschäftszahlA1/2019 LeitsatzZurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen eines behaupteten unionsrechtswidrigen Verhaltens des OGH betreffend Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Unionsmarke; keine Darlegung eines qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht RechtssatzDie klagende Partei hat im Staatshaftungsverfahren nach Rsp des VfGH begründet darzulegen, dass ein qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion vorliegt (insbesondere, dass gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rsp des EuGH offenkundig verkannt wird). Der behauptete Verstoß muss also der Art nach möglich sein. Lässt eine Klage dies jedoch vermissen oder werden lediglich Auslegungsfragen, wie etwa auf Grund einer Literaturmeinung und einer deswegen angenommenen Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichtes, aufgeworfen, wird dadurch dieser Anforderung nicht Genüge getan. Eine solche Klage ist unzulässig. Die vorliegenden Klagebehauptungen vermögen eine Zuständigkeit des VfGH nicht zu begründen: Die klagende Partei behauptet zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß des OGH gegen das Unionsrecht, gibt jedoch keine Begründung dafür, dass der Verstoß im Sinne der Rsp des EuGH sei. Es ist dem VfGH anhand des Klagevorbringens nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die relevierte Rechtsauffassung des OGH betreffend Art99 Abs1 der Verordnung (EG) Nr 207/2009 unter Nichtbeachtung von oder im Widerspruch zu Unionsrecht erfolgt sein soll. Mit der von der klagenden Partei kritisierten Vorgangsweise des OGH - nämlich das zur Einholung der Vorabentscheidung des EuGH unterbrochene Revisionsverfahren des Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Löschungsverfahrens unterbrochen sein zu belassen, um nach rechtskräftiger Nichtigerklärung der strittigen Unionsmarke im Löschungsverfahren zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sich die auf diese Unionsmarke gestützte Verletzungsklage auf Grund der (aus der Rechtskraft erfließenden) Bindungswirkung dieser Entscheidung als unberechtigt erweise - lässt sich daher ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht nicht begründen. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung der Vorlagepflicht durch den OGH.Die klagende Partei behauptet zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß des OGH gegen das Unionsrecht, gibt jedoch keine Begründung dafür, dass der Verstoß im Sinne der Rsp des EuGH sei. Es ist dem VfGH anhand des Klagevorbringens nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die relevierte Rechtsauffassung des OGH betreffend Art99 Abs1 der Verordnung (EG) Nr 207 aus 2009, unter Nichtbeachtung von oder im Widerspruch zu Unionsrecht erfolgt sein soll. Mit der von der klagenden Partei kritisierten Vorgangsweise des OGH - nämlich das zur Einholung der Vorabentscheidung des EuGH unterbrochene Revisionsverfahren des Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Löschungsverfahrens unterbrochen sein zu belassen, um nach rechtskräftiger Nichtigerklärung der strittigen Unionsmarke im Löschungsverfahren zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sich die auf diese Unionsmarke gestützte Verletzungsklage auf Grund der (aus der Rechtskraft erfließenden) Bindungswirkung dieser Entscheidung als unberechtigt erweise - lässt sich daher ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht nicht begründen. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung der Vorlagepflicht durch den OGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:A1.2019
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