RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2019 GeschäftszahlE5061/2018 ua LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz einer irakischen Familie; keine Auseinandersetzung mit den Länderberichten betreffend die Lage von Angehörigen der turkmenischen Volksgruppe und Sunniten in Tal Afar sowie der asylrelevanten Verfolgung durch schiitische Milizen RechtssatzDas Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien, als Angehörige der turkmenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, trotz angespannter Sicherheitslage im Großraum Mossul, nach Tal Afar zurückkehren könnten. Begründend führt es aus, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in Tal Afar arbeiten, staatliche und politische Posten besetzen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könnten. Dies zeige sich auch in den vermehrten Rückkehren. Aus den Länderberichten geht hervor, dass es für Sunniten besonders schwierig sei, an Orte zurückzukehren, an denen Sunniten in Nachbarschaft mit Schiiten gelebt hatten. Sunniten würden unter dem Pauschalverdacht stehen, mit dem IS zu sympathisieren. An manchen Orten würden überhaupt keine ehemaligen Ortseinwohner zurückgelassen. In Gebieten, die vom IS zurückerobert worden seien, komme es zu Massenvergeltungsmaßnahmen an turkmenischen Einwohnern und Rückkehrern auf Grund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zum IS. Das irakische Parlament erkennt die Verfolgung der Turkmenen durch den IS als Völkermord an. Soweit das BVwG davon ausgeht, dass Personen vermehrt nach Tal Afar zurückkehren würden, wird darauf hingewiesen, dass den Länderberichten nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Zurückkehrenden, der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und/oder der turkmenischen Volksgruppe angehören. Für den VfGH ist auch nicht ersichtlich, auf welche Länderinformationen das BVwG seine Annahme stützt, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in Tal Afar arbeiten, staatliche und politische Posten besetzen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könnten. Das BVwG hat es verabsäumt, sich mit den oben erwähnten Länderberichten auseinanderzusetzen und sich darauf beschränkt, das Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung auszuführen. Eine nachvollziehbare Begründung seiner allgemeinen rechtlichen Ausführungen bleibt es schuldig. Das BVwG begründet die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin allein damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Irak ein selbstbestimmtes Leben geführt habe und dass ihr - vor diesem Hintergrund - keine asylrelevante Verfolgung durch schiitische Milizen drohe. Damit verabsäumt es das BVwG, sich mit den aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen, aus denen hervorgeht, dass schiitische Milizen konservativere kulturelle Normen und Konventionen einführen "bzw sogar gewaltsam erzwingen". Die Milizen würden die Rechte von Frauen nicht nur in Gebieten einschränken, die unter ihrer Kontrolle stehen, sondern auch in Gebieten, auf die die Milizen großen Einfluss ausüben. Laut Länderberichten wird auch von Übergriffen auf bzw Morden an Frauen berichtet, die die "falsche" Kleidung tragen. Wenngleich das BVwG nachvollziehbar davon ausgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch schon vor ihrer Ausreise ein "modernes" Leben geführt hat, hat es das BVwG verabsäumt, die geänderten Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der Zweitbeschwerdeführerin ausreichend zu berücksichtigen: Aus den Länderberichten ergibt sich, dass schiitische Milizen im Jahr 2017 an der Tal Afar-Offensive zur Befreiung der Stadt vom seit 2014 herrschenden IS teilgenommen haben und dass Tal Afar für die schiitischen Milizen ein besonders wichtiges Ziel ist, weil es dort vor der Eroberung durch den IS einen signifikanten schiitischen Bevölkerungsanteil gegeben hat. Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG prüfen müssen, ob die Stadt Tal Afar aktuell unter dem Einfluss schiitischer Milizen steht und ob der Zweitbeschwerdeführerin in Tal Afar eine asylrelevante Verfolgung durch schiitische Milizen droht. Der bloße Verweis darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor der im Juni 2014 beginnenden IS-Herrschaft ein "modernes" Leben geführt hat, ist nicht ausreichend. Das BVwG unterlässt eine Auseinandersetzung mit den Länderberichten und der Frage, ob der zum Zeitpunkt der Entscheidung zwölfjährigen Drittbeschwerdeführerin, dem neunjährigen Viertbeschwerdeführer, dem achtjährigen Fünftbeschwerdeführer und der zweijährigen Sechstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Wenngleich das BVwG die Minderjährigkeit der Dritt- und Sechstbeschwerdeführerin und des Viert- und Fünftbeschwerdeführers im Rahmen seiner Abwägung nach Art8 EMRK berücksichtigt, lässt es bei der Prüfung nach Art2 und Art3 EMRK außer Acht, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien nicht bloß um "arbeitsfähige und gesunde Personen mit hinreichender Schulbildung und Berufserfahrung" handelt, sondern um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Die Entscheidung des BVwG ist daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, in Bezug auf die Dritt- und Sechstbeschwerdeführerin und den Viert- und Fünftbeschwerdeführer, begründungslos ergangen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:E5061.2018
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