RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2019 GeschäftszahlV75/2018 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit und keine Invalidation eines vor Inkrafttreten des Nö ROG 2014 beschlossenen Teilbebauungsplans; weiter Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers auf Grund der demonstrativ aufgezählten Bebauungsweisen nach dem Nö ROG 1996 RechtssatzAbweisung eines - zulässigen - Gerichtsantrags auf Aufhebung des Teilbebauungsplans "Mollmannsdorf" der Marktgemeinde Harmannsdorf vom 07.06.2011. In dem angefochtenen Teilbebauungsplan, der noch nach dem Regime der NÖ BauO 1996 erlassen wurde, war jedem der (damaligen) Grundstücke 123/1, 124/1, 124/2, 125 und 1278, alle KG Mollmannsdorf, eine und nur eine Bebauungsweise (geschlossen oder offen), zugeordnet. Erst durch die Zusammenlegung dieser Grundstücke ergab sich das Grundstück "124/2 neu", für dessen Fläche der angefochtene Teilbebauungsplan - in der bereits außer Kraft getretenen, aber im Anlassfall anwendbaren Fassung - teilweise die Bebauungsweise offen und teilweise die Bebauungsweise geschlossen ausweist. Es trifft zwar zu, dass nach Rspr des VfGH zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung die Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich ist, dies aber unter der Voraussetzung, dass keine besondere Übergangsbestimmung vorhanden ist. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) übersieht im hier gegebenen Zusammenhang die Übergangsbestimmung des §53 Abs11 NÖ ROG 2014, wonach die nach den §68 bis §72 der NÖ BauO 1996 erlassenen Bebauungspläne als Bebauungspläne nach den §29 bis §36 NÖ ROG 2014 gelten. Der VfGH hat in stRspr solche Bestimmungen dahin interpretiert, der Gesetzgeber habe damit verhindern wollen, dass mit dem Inkrafttreten neuer Raumordnungsgesetze die bestehenden Raumordnungspläne (auch Verbauungspläne), wenn sie im Widerspruch zur neuen Rechtslage stehen, invalidieren; der Gerichtshof hat daraus weiters gefolgert, dass ein (übergeleiteter) Verbauungsplan nach wie vor an den gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich seine Erlassung stützte, zu messen ist. Der VfGH sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Bestimmung des §31 Abs1 NÖ ROG 2014 kommt daher als Prüfungsmaßstab für den am 07.06.2011 im Gemeinderat beschlossenen Teilbebauungsplan von vornherein nicht in Betracht. Der angefochtene Teilbebauungsplan wurde noch nach den Regeln der NÖ BauO 1996 erlassen. Die Aufzählung der Bebauungsweisen in der entsprechenden Vorgängerbestimmung §70 Abs1 NÖ BauO 1996 war aber - im Gegensatz zu §31 Abs1 NÖ ROG 2014 - nur eine demonstrative (arg: "unter anderem"), bei der überdies als Z5 die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude auf einem Grundstück vorgesehen war. Der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers war daher hinsichtlich der Festlegung der Bebauungsweise sehr weit, sodass ein Widerspruch des angefochtenen Teilbebauungsplans zu §70 Abs1 NÖ BauO 1996 nicht festgestellt werden kann. Zur Frage der Anpassung von Verordnungen an "Änderungen im Tatsächlichen" hat der VfGH zwar mehrmals ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung gegebenen Umstände maßgeblich sind, sondern dass auf die - möglicherweise geänderten - tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Prüfung abzustellen ist. Im vorliegenden Fall haben sich aber durch die Grundstückszusammenlegung die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert, sondern bloß die für die Eigentumsverhältnisse maßgeblichen Grundstücksgrenzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:V75.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.