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{'item': 'E50/2019'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2019 GeschäftszahlE50/2019 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffen die Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten an eine der jesidischen Religionsgemeinschaft angehörende irakische Staatsangehörige; Widerspruch der Länderfeststellungen zur Begründung der Entscheidung RechtssatzDas Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht auf Grund der länderkundlichen Informationen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin davon aus, dass es keinen maßgeblichen Hinweis auf eine systematische Verfolgung von Angehörigen der jesidischen Religionsgemeinschaft im gesamten Staatsgebiet des Irak gebe. Die schwierige allgemeine Lage von Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein sei nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Seit der Vertreibung des Islamischen Staates sei eine Gefährdung der Jesiden im Irak nicht mehr gegeben und könne aktuell eine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak nicht festgestellt werden. Die bloße Zugehörigkeit zur jesidischen Religion bilde daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Dies steht im Widerspruch zu den im Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen: Diesen zufolge werde ein Teil des Landes (vor allem Teile der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin) immer noch durch die Terrororganisation Islamischer Staat besetzt. Die territoriale Zurückdrängung des Islamischen Staates im Laufe des Jahres 2016 habe die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegsführung des Islamischen Staates mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert. An anderer Stelle des Erkenntnisses wird ausgeführt, dass die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten im Nordirak in den Gebieten liegen, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates gestanden haben oder noch stünden. Hier komme es zur gezielten Verfolgung von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Zwar sei Sindschar, welches in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin liegt, von kurdischen Sicherheitskräften zurückerobert worden, eine unzureichende Sicherheitslage, große Zerstörungen und Rivalitäten verschiedener Peschmergagruppierungen und Milizen machten bislang eine Rückkehr der Bevölkerung unmöglich. In dem Erkenntnis finden sich keine Länderfeststellungen, aus denen sich ableiten lässt, dass sich die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit wieder unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte befinden würde und dass demgemäß dort keine Präsenz der Milizen des Islamischen Staates gegeben sei. Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte geht das BVwG in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass eine Gefährdung der Jesiden nicht mehr gegeben sei. Das BVwG hat seine Entscheidung daher mit Willkür belastet, da es Schlüsse aus den Länderfeststellungen gezogen hat, die weder mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vereinbar noch nachvollziehbar sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:E50.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.