RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2019 GeschäftszahlE512/2019 ua LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine Familie irakischer Staatsangehöriger; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Situation im Herkunftsstaat und keine Überprüfbarkeit der Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Erkenntnisquellen RechtssatzDie Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) hinsichtlich einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren durch Art3 EMRK gewährleisteten Rechten erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass das BVwG ausführt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Menschen handle, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt und den seiner Familienangehörigen sorgen könne, zumal er auch bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei und sohin offenkundig auch über berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge; auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde den Beschwerdeführern angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Die im Erkenntnis abgedruckten länderberichtlichen Informationen enthalten keine Quellen- und Datumsangaben. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das BVwG lediglich aus, dass sich die "länderkundlichen Feststellungen des Gerichts [...] auf seine Kenntnis von der notorischen allgemeinen Lage im Irak" stützen. Überdies enthalten die Feststellungen keine Erkenntnisquellen etwa im Hinblick auf die Situation von Rückkehrern, Personen mit westlicher Orientierung, Minderjährigen etc. oder im Hinblick auf die allgemeine Grundversorgung, medizinische Versorgung etc. Auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen länderberichtlichen Informationen ist es dem VfGH nicht möglich, die Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Feststellungen zu überprüfen, auf die sich das BVwG in seiner Entscheidung stützt. Da das BVwG unzureichende Länderfeststellungen trifft, ist dem VfGH eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak verwehrt. Das BVwG geht somit in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art2 und Art3 EMRK verletzt würden. Im Übrigen wird das BVwG im fortgesetzten Verfahren zu beachten haben, dass bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich sind. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das BVwG ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen. Dementsprechend hat der VfGH wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben. Das BVwG wird sich daher im fortgesetzten Verfahren konkret damit auseinanderzusetzen haben, ob den minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:E512.2019
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.