RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2019 GeschäftszahlE1809/2019 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Versorgungs- und Sicherheitslage in der Herkunftsregion und dem Bestehen einer konkreten innerstaatlichen Fluchtalternative RechtssatzDas Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hält zunächst zwar fest, dass der Beschwerdeführer aus Mossul stamme, diese Stadt im Juni 2014 von radikalen Islamisten, organisiert unter dem Dach des IS, erobert und Anfang Juli 2017 für vom IS befreit erklärt worden sei. Darin erschöpfen sich aber die Feststellungen zur und die Auseinandersetzung mit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Die weitere Prüfung einer mit Blick auf Art2 und Art3 EMRK gegebenenfalls bestehenden Gefährdungslage erfolgt ausschließlich pauschal für den Fall einer Rückkehr "in den Irak". Eine solche pauschale Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage im Irak wird aber den Anforderungen an eine am Maßstab der Art2 und Art3 EMRK vorzunehmende Beurteilung der Rückkehrsituation in solchen Staaten, in denen die Sicherheits- und Versorgungslage instabil ist und von Provinz zu Provinz variiert, nicht gerecht. Eine nähere Begründung dafür, dass sich die Verhältnisse im Irak und bezogen auf das gesamte Staatsgebiet derart stabilisiert hätten, wie es das BVwG als entscheidungserheblich vorauszusetzen scheint, bleibt das BVwG aber ebenso schuldig. Ein solcher Befund über die Verhältnisse im Irak ergibt sich, mit Blick etwa auf die im Mai 2019 veröffentlichte Position des UNHCR zum Irak, auch nicht ohne Weiteres. Für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt UNHCR grundsätzlich auf die Verfügbarkeit eines sozialen Netzwerkes ab und nimmt von diesem Erfordernis - abhängig vom Einzelfall - nur alleinstehende, gesunde Männer und verheiratete, kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter in Bezug auf einzelne urbane Regionen aus. In bestimmten Regionen besteht nach Ansicht des UNHCR überhaupt keine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich hält UNHCR die Staaten im Lichte weitgehender Zerstörung und anhaltender Spannungen an, von zwangsweisen Rückführungen von Personen, die ua aus vormals vom IS kontrollierten Gebieten stammen, abzusehen. Ein allfälliges Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative schließt das BVwG ausschließlich mit Hinweis darauf aus, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzeigen habe können, weshalb ihm keine solche innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre. Da, wie oben dargelegt, das BVwG auch nicht begründet, dass in Bezug auf den Irak davon ausgegangen werden kann, dass im gesamten Staatsgebiet derart stabile Verhältnisse herrschen, die durchgängig gewährleisten, dass eine Gefährdungslage mit Blick auf Art2 und Art3 EMRK nicht besteht, reichen diese Ausführungen zur Begründung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus. Indem sich das BVwG einer näheren Auseinandersetzung mit der Versorgungs- und Sicherheitslage in der konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw einer eingehenden Begründung, warum (nunmehr) im gesamten Staatsgebiet des Irak die Versorgungs- und Sicherheitslage entsprechend gewährleistet ist, sowie einer eigenständigen Prüfung des Bestehens einer konkreten innerstaatlichen Fluchtalternative verschließt, belastet es seine Entscheidung mit Willkür. Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:E1809.2019
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.