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{'item': 'G349/2018'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2019 GeschäftszahlG349/2018 LeitsatzZurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MietrechtsG betreffend die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses bei Eintritt in einen Mietvertrag wegen Unklarheit über den Anfechtungsgegenstand und als zu eng gefasst RechtssatzIm vorliegenden Aufhebungsantrag wird auf die "geltende Fassung" der angefochtenen Bestimmungen Bezug genommen. Die Bundesregierung weist jedoch einerseits zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller in seinen Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand zwar angibt, hinsichtlich §46 MRG die "geltende Fassung" anfechten zu wollen, unter dieser jedoch die Fassung BGBl 800/1993 versteht. §46 MRG wurde jedoch durch BGBl I 124/2006 novelliert.Im vorliegenden Aufhebungsantrag wird auf die "geltende Fassung" der angefochtenen Bestimmungen Bezug genommen. Die Bundesregierung weist jedoch einerseits zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller in seinen Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand zwar angibt, hinsichtlich §46 MRG die "geltende Fassung" anfechten zu wollen, unter dieser jedoch die Fassung Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, versteht. §46 MRG wurde jedoch durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2006, novelliert. Darüber hinaus scheint der Antragsteller die Bestimmung gemeinsam mit der Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß §16 Abs6 MRG (BGBl II 10/2018) anfechten zu wollen. Diese Annahme ergibt sich daraus, dass im Aufhebungsantrag der zulässige Höchstbetrag iSd §46 Abs2 MRG mit € 3,60 angegeben wird. Dieser Betrag ergibt sich jedoch nicht aus §46 Abs2 MRG, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, die am 01.02.2018 in Kraft getreten ist. Diese Kundmachung, die eine Verordnung darstellt, hat der Antragsteller jedoch nicht ausdrücklich mitangefochten.Darüber hinaus scheint der Antragsteller die Bestimmung gemeinsam mit der Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß §16 Abs6 MRG Bundesgesetzblatt Teil 2, 10 aus 2018,) anfechten zu wollen. Diese Annahme ergibt sich daraus, dass im Aufhebungsantrag der zulässige Höchstbetrag iSd §46 Abs2 MRG mit € 3,60 angegeben wird. Dieser Betrag ergibt sich jedoch nicht aus §46 Abs2 MRG, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, die am 01.02.2018 in Kraft getreten ist. Diese Kundmachung, die eine Verordnung darstellt, hat der Antragsteller jedoch nicht ausdrücklich mitangefochten. Die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit ergäbe sich - seinem Vorbringen entsprechend - erst aus einer Zusammenschau von §46 Abs2 MRG und §16 Abs1 Z4 MRG. Es bleibt aber unklar, auf welche Fassung des §46 MRG sich der vorliegende Aufhebungsantrag bezieht und ob die Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom Anfechtungsbegehren des Antragstellers mitumfasst ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:G349.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.