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{'item': 'V14/2019'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2019 GeschäftszahlV14/2019 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Wien mangels Anhörung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Notare; keine Verpflichtung zur Anhörung mangels Vorliegens einer spezifischen Interessenbetroffenheit RechtssatzAbweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien (LVwG, VGW, Gerichtsantrag) auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit jenes Teils der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 09.02.2015, Z MA 46-DEF/1625708/2014, betreffend ein Halte- und Parkverbot in der Rathausstraße. Im vorliegenden Fall liegt keine "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte vor, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte, weil die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des verordneten Gebietes nicht mit der Situation zu vergleichen ist, die in den Erkenntnissen VfSlg 9818/1983, 13783/1994 und 15470/1999 zu beurteilen war. Insbesondere zu VfSlg 15470/1999 sind die Unterschiede der örtlichen Verhältnisse maßgeblich, kann von einer "Unmittelbarkeit" oder einer "unmittelbaren Nähe" zu den im dortigen Erkenntnis aufgezählten Justiz- und Behördengebäude auf Grund der vorliegenden Distanz und der Ortsgegebenheiten zwischen der verordneten Straße und diesen Justiz- und Behördengebäuden nicht mehr gesprochen werden. Die fehlende Interessenbetroffenheit lässt sich auch für die Berufsgruppe der Notare feststellen.Im vorliegenden Fall liegt keine "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte vor, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte, weil die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des verordneten Gebietes nicht mit der Situation zu vergleichen ist, die in den Erkenntnissen VfSlg 9818 aus 1983,, 13783 aus 1994, und 15470 aus 1999, zu beurteilen war. Insbesondere zu VfSlg 15470 aus 1999, sind die Unterschiede der örtlichen Verhältnisse maßgeblich, kann von einer "Unmittelbarkeit" oder einer "unmittelbaren Nähe" zu den im dortigen Erkenntnis aufgezählten Justiz- und Behördengebäude auf Grund der vorliegenden Distanz und der Ortsgegebenheiten zwischen der verordneten Straße und diesen Justiz- und Behördengebäuden nicht mehr gesprochen werden. Die fehlende Interessenbetroffenheit lässt sich auch für die Berufsgruppe der Notare feststellen. Der VfGH ist daher vor dem Hintergrund seiner Rsp der Auffassung, dass durch die vorliegende Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Notare nicht in einer "spezifischen Weise" berührt sind. Die Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Notare sind vielmehr "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die Verordnung betroffen. Daher war der Magistrat der Stadt Wien nicht verpflichtet, vor Erlassung der Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte und jener der Notare gemäß §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 anzuhören. Sie hat ein dieser Bestimmung entsprechendes Verfahren durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:V14.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.