RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2019 GeschäftszahlE1643/2019 LeitsatzAblehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend ein Bauprojekt am Wiener Heumarkt RechtssatzKeine Willkür aufgrund der ausführlichen, zumindest vertretbaren Begründung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG): Das Gericht stützt sich vor allem auf die Judikatur des EuGH, insbesondere auf das Urteil vom 21.03.2013, Rs C-244/12, Salzburger Flughafen. Aus dieser Entscheidung und der dazu ergangenen Vorjudikatur ergibt sich auf das Wesentliche zusammengefasst, dass den nationalen Gesetzgebern bei der Festlegung jener Projekte, die in Anhang II der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie) aufgeführt sind - dazu gehören auch "Städtebauprojekte" - ein Ermessensspielraum zusteht, der aber durch Art2 der Richtlinie begrenzt wird, der bei Vorliegen näher qualifizierter Umweltauswirkungen die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Sofern ein Mitgliedsstaat die Umschreibung derartiger Projekte gemäß Art4 Abs2 litb der Richtlinie durch die Festlegung von Schwellenwerten bzw Kriterien von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehme, dürfe dies nicht zur Folge haben, dass ganze Klassen von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt iSd Art2 der Richtlinie haben, ausgenommen werden, es sei denn, es könne auf Grund der Schwellenwerte bzw Kriterien pauschal ausgeschlossen werden, dass solche negativen Auswirkungen auf die Umwelt erfolgten. Ein verbotener Ausschluss einer ganzen Klasse von umweltgefährdenden Projekten erfolge nach dem genannten Urteil des EuGH insbesondere dann, wenn ausschließlich quantitative Schwellenwerte bzw Kriterien für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt werden, ohne die übrigen (qualitativen) Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen. Der VwGH hat sich dieser Rechtsansicht in seinem Erkenntnis vom 09.10.2014, 2013/05/0078, inhaltlich angeschlossen (auch wenn er im Ergebnis im konkreten Fall die österreichische Rechtslage für mit dem Unionsrecht vereinbar befand).Das Gericht stützt sich vor allem auf die Judikatur des EuGH, insbesondere auf das Urteil vom 21.03.2013, Rs C-244/12, Salzburger Flughafen. Aus dieser Entscheidung und der dazu ergangenen Vorjudikatur ergibt sich auf das Wesentliche zusammengefasst, dass den nationalen Gesetzgebern bei der Festlegung jener Projekte, die in Anhang römisch zwei der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie) aufgeführt sind - dazu gehören auch "Städtebauprojekte" - ein Ermessensspielraum zusteht, der aber durch Art2 der Richtlinie begrenzt wird, der bei Vorliegen näher qualifizierter Umweltauswirkungen die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Sofern ein Mitgliedsstaat die Umschreibung derartiger Projekte gemäß Art4 Abs2 litb der Richtlinie durch die Festlegung von Schwellenwerten bzw Kriterien von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehme, dürfe dies nicht zur Folge haben, dass ganze Klassen von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt iSd Art2 der Richtlinie haben, ausgenommen werden, es sei denn, es könne auf Grund der Schwellenwerte bzw Kriterien pauschal ausgeschlossen werden, dass solche negativen Auswirkungen auf die Umwelt erfolgten. Ein verbotener Ausschluss einer ganzen Klasse von umweltgefährdenden Projekten erfolge nach dem genannten Urteil des EuGH insbesondere dann, wenn ausschließlich quantitative Schwellenwerte bzw Kriterien für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt werden, ohne die übrigen (qualitativen) Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei der Richtlinie zu berücksichtigen. Der VwGH hat sich dieser Rechtsansicht in seinem Erkenntnis vom 09.10.2014, 2013/05/0078, inhaltlich angeschlossen (auch wenn er im Ergebnis im konkreten Fall die österreichische Rechtslage für mit dem Unionsrecht vereinbar befand). Dem BVwG kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn es darlegt, dass zu derartigen (qualitativen) Kriterien gemäß Z2 litc v) des Anhangs III der Richtlinie auch ein Standort des Projekts in einem durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesenen Schutzgebiet gehört. Stätten, die in die Liste des Kulturerbes der Welt eingetragen seien, seien durch den österreichischen Gesetzgeber in Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 ausdrücklich als solches besonderes Schutzgebiet qualifiziert, das treffe daher auch auf die Weltkulturerbestätte "Historisches Zentrum von Wien" zu. Weiters seien folgende im Anhang III der Richtlinie genannte Auswahlkriterien zu berücksichtigen: "Größe des Projekts", "Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte" sowie "historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften".Dem BVwG kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn es darlegt, dass zu derartigen (qualitativen) Kriterien gemäß Z2 litc v) des Anhangs römisch drei der Richtlinie auch ein Standort des Projekts in einem durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesenen Schutzgebiet gehört. Stätten, die in die Liste des Kulturerbes der Welt eingetragen seien, seien durch den österreichischen Gesetzgeber in Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 ausdrücklich als solches besonderes Schutzgebiet qualifiziert, das treffe daher auch auf die Weltkulturerbestätte "Historisches Zentrum von Wien" zu. Weiters seien folgende im Anhang römisch drei der Richtlinie genannte Auswahlkriterien zu berücksichtigen: "Größe des Projekts", "Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte" sowie "historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften". Im Falle eines Widerspruchs der nationalen Rechtslage zu den Bestimmungen der Richtlinie sind - wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts iSd vorhin zitierten Judikatur des EuGH - die genannten ausschließlich quantitativen Kriterien der Festlegung von Schwellenwerten bzw Kriterien für die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unangewendet zu lassen. Auch dem hat sich der Sache nach der VwGH in seiner Entscheidung vom 09.10. 2014, 2013/05/0078, angeschlossen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:E1643.2019
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