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{'item': 'V83/2019 (V83/2019-10)'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2019 GeschäftszahlV83/2019 (V83/2019-10) Sammlungsnummer20350 LeitsatzGesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße wegen erheblichen Verfahrensmangels bei der Erlassung; Verletzung des Öffentlichkeitsgebots mangels Aufnahme eines eigenen Tagesordnungspunktes für die Behandlung der zu erlassenden Verordnung RechtssatzAufhebung der "Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße gem. §13 Tiroler Straßengesetz (Freiungweg)" des Gemeinderates der Marktgemeinde Zirl vom 20.11.2014, unter Fristsetzung bis Ablauf des 31.03.2020. Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde die Annahme des VfGH, dass die Tagesordnung, die für die Gemeinderatssitzung am 20.11.2014 vorgesehen war, keinen eigenen Tagesordnungspunkt zur Behandlung der nachfolgend beschlossenen Verordnung enthielt, bestätigt. Die von der verordnungserlassenden Behörde im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegte Einladung vom 14.11.2014 zu einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Zirl am 20.11.2014, die laut der von der Marktgemeinde Zirl eingebrachten Stellungnahme sowohl ausgehängt als auch den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis gebracht worden war, lässt dies erkennen. Der VfGH geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Beratung und Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" ohne Beschluss über die Aufnahme des Themas in die Tagesordnung erfolgt ist. Der VfGH geht davon aus, dass sich aus dem Öffentlichkeitsgebot des Art117 Abs4 B-VG ergebe, dass dem Geschehen im Gemeinderat eine unmittelbar über die Mitglieder des Gemeinderates hinausgehende, potentiell alle Gemeindebürger betreffende Bedeutung zukomme (vgl VfSlg 12398/1990) und eine grundsätzliche Bindung an die kundgemachte Tagesordnung bestehe (vgl VfSlg 19839/2013). Der Umstand, dass der Inhalt des nichtöffentlichen Teiles der Gemeinderatssitzung den Mitgliedern des Gemeinderates bekannt war, vermag die Gesetzwidrigkeit, die dadurch begründet wird, dass die Beschlussfassung auf der öffentlich einsehbaren Tagesordnung nicht erkennbar war und sie dennoch (im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates) durchgeführt wurde, im Lichte dieser Rsp nicht zu vermeiden.Der VfGH geht davon aus, dass sich aus dem Öffentlichkeitsgebot des Art117 Abs4 B-VG ergebe, dass dem Geschehen im Gemeinderat eine unmittelbar über die Mitglieder des Gemeinderates hinausgehende, potentiell alle Gemeindebürger betreffende Bedeutung zukomme vergleiche VfSlg 12398 aus 1990,) und eine grundsätzliche Bindung an die kundgemachte Tagesordnung bestehe vergleiche VfSlg 19839 aus 2013,). Der Umstand, dass der Inhalt des nichtöffentlichen Teiles der Gemeinderatssitzung den Mitgliedern des Gemeinderates bekannt war, vermag die Gesetzwidrigkeit, die dadurch begründet wird, dass die Beschlussfassung auf der öffentlich einsehbaren Tagesordnung nicht erkennbar war und sie dennoch (im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates) durchgeführt wurde, im Lichte dieser Rsp nicht zu vermeiden. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass sich die Gesetzwidrigkeit der Verordnungserlassung im vorliegenden Fall nicht auf die in Prüfung gezogene präjudizielle Zahlenfolge beschränkt, sondern die gesamte Verordnung betrifft. (Anlassfall E252/2019, E v 12.12.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:V83.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.