RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2019 GeschäftszahlV55/2019 ua Sammlungsnummer20357 LeitsatzGesetzwidrigkeit eines Stadtentwicklungskonzepts, des Flächenwidmungs- sowie des Bebauungsplans der Stadtgemeinde Bad Aussee betreffend ein Grundstück zur Errichtung eines Einkaufszentrums mangels Nachweises betreffend die Durchführung einer öffentlichen Versammlung; keine aktenmäßige Dokumentation über die tatsächliche Durchführung, den teilnehmenden Personenkreis und den Ablauf der öffentlichen Versammlung RechtssatzAufhebung des Stadtentwicklungskonzepts der Stadtgemeinde Bad Aussee Nr 5.00, und des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Bad Aussee in der geltenden Fassung, insoweit diese Festlegungen für das Grundstück Nr 24 (mit den Grenzen vom 24.10.2018), KG Bad Aussee, treffen sowie des Bebauungsplans "EZ - Geschäftshaus Bad Aussee", beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Aussee am 17.06.2014, wegen Gesetzwidrigkeit. Gesetzwidrigkeit des Zustandekommens des Stadtentwicklungskonzeptes Nr 5.00 mangels Durchführung einer öffentlichen Versammlung: Es trifft zu, dass in der Kundmachung der Auflage des Stadtentwicklungskonzeptes Nr 5.00 auf eine "öffentliche Versammlung am 1.3.2013" hingewiesen wird. In den Verordnungsakten zur Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes Nr 5.00 findet sich die Kundmachung vom 15.02.2013, auf welchem der Vermerk über die Auflage vom 18.02.2013 bis zum 22.04.2013 angebracht ist. Auf dem sogenannten Beschlussblatt des in der Stadtgemeinde Bad Aussee aufliegenden Exemplars des Entwicklungskonzeptes, also in der authentischen Fassung, befindet sich ein Vermerk "Öffentliche Versammlung am 01.03.2013". Eine aktenmäßige Dokumentation über die tatsächliche Durchführung dieser öffentlichen Versammlung, den teilnehmenden Personenkreis und ihren Ablauf findet sich in den Akten jedoch nicht. Gemäß stRsp des VfGH ist die Einhaltung der zur Erlassung von Planverordnungen gesetzlich angeordneten Verfahrensvorschriften aktenmäßig zu dokumentieren und die für eine Änderung des Bebauungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen müssen erkennbar dokumentiert sein. Der Nachweis einer gesetzlich angeordneten öffentlichen Versammlung hätte ordnungsgemäß durch eine entsprechende Niederschrift oder zumindest einen Aktenvermerk dokumentiert werden müssen. Die Stadtgemeinde Bad Aussee beruft sich in ihrer Äußerung lediglich auf wesentlich später erschienene Medienberichte. Solche sind aber als Dokumentation der Einhaltung der Verfahrensvorschriften zur Erlassung eines Plandokumentes ungenügend. Wie der VfGH in seiner Judikatur zum Raumordnungsrecht stets festgehalten hat, bedarf die Einhaltung der für die Erlassung derartiger Verordnungen geltenden Verfahrensvorschriften ihrer ordnungsgemäßen Dokumentation. Bei der Nichtdurchführung der in §24 Abs5 Stmk ROG 2010 vorgesehenen öffentlichen Versammlung handelt es sich auch nicht um einen bloß geringfügigen Verfahrensverstoß, dient diese doch, wie sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl §24 Abs1 Z4 Stmk ROG 2010), auch als Grundlage der Entscheidungsfindung von Personen betreffend die Erhebung von Einwendungen.Bei der Nichtdurchführung der in §24 Abs5 Stmk ROG 2010 vorgesehenen öffentlichen Versammlung handelt es sich auch nicht um einen bloß geringfügigen Verfahrensverstoß, dient diese doch, wie sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt vergleiche §24 Abs1 Z4 Stmk ROG 2010), auch als Grundlage der Entscheidungsfindung von Personen betreffend die Erhebung von Einwendungen. (Anlassfall E4834/2018 ua, E v 11.12.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:V55.2019
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