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{'item': 'E236/2019'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2019 GeschäftszahlE236/2019 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit der Sicherheit der Verbindungen von Kabul nach Herat und Mazar-e Sharif sowie mangelnde Berücksichtigung eines aktuellen Berichts des EASO RechtssatzIm vorliegenden Fall stützt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seine abweisende Entscheidung hinsichtlich des subsidiären Schutzes darauf, dass der Beschwerdeführer zwar auf Grund der Sicherheitslage nicht nach Kabul zurückkehren könne, weil davon auszugehen sei, dass er dort hoher Gefahr ausgesetzt würde, Opfer eines Anschlages zu werden. Das BVwG nimmt allerdings an, diese Gefahr bestehe in den Städten Herat und Mazar-e Sharif nicht, weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der individuellen Umstände eine Ansiedlung in diesen beiden Städten möglich und auch zumutbar sei. Dabei geht das BVwG davon aus, der Beschwerdeführer werde "bei einer Rückführung in Kabul landen". "Aufgrund der Verbindungsmöglichkeiten" gehe das BVwG davon aus, dass er nach "Herat und Mazar-e Sharif weiterreisen wird". Das BVwG erwägt weiter, "dass die Verbindungsmöglichkeiten zu diesen Städten bestehen", ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Kabul sei "aus heutiger Sicht nicht so unsicher, dass jede Minute oder jede Stunde dort ein Anschlag erfolgen" müsse. Der Beschwerdeführer befinde sich auf Grund "der Weiterreise" in die beiden Städte "nur zur Durchreise in Kabul" und insofern sei Kabul "sicher genug um eine Durchreise gefahrlos bewerkstelligen zu können." Die - in der entsprechenden Begründungspassage des BVwG Bezug genommenen - im Erkenntnis abgedruckten Länderinformationen geben an, dass es Busverbindungen zwischen Kabul und Herat sowie zwischen Kabul und Mazar-e Sharif gebe. Daraus erschließt sich, dass das BVwG davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von Kabul aus auf dem Landweg nach Herat oder Mazar-e Sharif reisen wird. Eine Auseinandersetzung mit der Sicherheit dieser Verbindungen unterbleibt aber sowohl in den Erwägungen des BVwG als auch in den verwiesenen Länderinformationen zur Gänze. Im vorliegenden Fall stützt das BVwG seine Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Herat und Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei, auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auf dem Stand vom 29.06.2018, auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 bzw vom 04.05.2016 sowie hinsichtlich des Ausschlusses der Stadt Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative auf die entsprechende Passage der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018. Dabei übersieht das BVwG, dass eine aktuelle und spezifische Information betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers, der im Iran geboren und aufgewachsen ist, vorliegt. Die "Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis" des EASO auf dem Stand Juni 2018 enthält eine spezifische Beurteilung für jene Gruppe von Rückkehrern, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben: Aus dem Bericht des EASO geht hervor, dass für die genannte Personengruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht komme, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könnte, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund. Indem das BVwG diese - zum Entscheidungszeitpunkt bereits veröffentlichte - maßgebliche Information nicht berücksichtigt, hat es seine Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt und damit die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:E236.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.