RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2019 GeschäftszahlE3350/2019 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Berücksichtigung eines aktuellen Berichts des EASO RechtssatzIm vorliegenden Fall stützt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seine Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer der selbst in Pakistan geboren wurde und nie in Afghanistan gelebt hat, zwar keine Rückkehr in die Herkunftsprovinz seines Großvaters wegen mangelnden Nahebezuges zu dieser, allerdings sehr wohl eine solche nach Kabul oder Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternativen möglich und zumutbar sei, im Wesentlichen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auf dem Stand vom 26.03.2019. Das BVwG trifft seine Entscheidung "vor dem Hintergrund" der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, die "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich" als "nicht verfügbar" qualifizieren; das BVwG weicht von dieser Einschätzung aber unter Hinweis auf das Fehlen einer Gefahr, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Kabul Opfer eines Gewaltaktes würde und die individuelle Situation des Beschwerdeführers (keine Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe, mobil, alleinstehend, jung, arbeits- und leistungsfähig) ab. Das BVwG erwägt weiter, der Beschwerdeführer verfüge zwar über kein örtliches soziales Netzwerk, er spreche und verstehe aber eine der beiden Landessprachen, sei in einem afghanischen Haushalt aufgewachsen und sei bei seinen zwei Abschiebungen nach Herat kurze Zeit in Afghanistan verblieben und sodann selbständig in den Iran zurückgekehrt. Daraus zieht das BVwG den Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut sei und sich auch mit den örtlichen Gegebenheiten zurechtfinde. Es sei auch anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn in Afghanistan unterstützen würde. Die Schlussfolgerung, zu der UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 komme, könne die rechtliche Beurteilung durch das BVwG nicht vorwegnehmen; nach Auffassung des BVwG sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul und Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Dabei übersieht das BVwG, dass eine aktuellere und spezifischere Information betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers vorliegt. Die "Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis" des EASO auf dem Stand Juni 2019 enthält eine spezifische Beurteilung für jene Gruppe von Rückkehrern, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben: Aus dem Bericht des EASO geht hervor, dass für die genannte Personengruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht kommt, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könnte, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund. Indem das BVwG diese - zum Entscheidungszeitpunkt bereits veröffentlichte - aktuelle und spezifische Information nicht berücksichtigt hat, hat es seine Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt und die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2019:E3350.2019
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.