G seine Zustimmung zur Bauführung durch den Bauherren zu erklären. Auch die Steiermärkische Landesregierung hat eine regelmäßig bestehende, etwa von der Vertragsgestaltung im Einzelfall unabhängige, besondere Beziehung zwischen Bauherren und Eigentümer nicht vorgebracht, sondern bloß darauf hingewiesen, dass bei Eigentümer und Bauherr im Regelfall Identität bestehe. Dies vermag das vorgetragene Bedenken allerdings nicht zu entkräften, zumal es keineswegs lebensfremd oder unvorhersehbar ist, dass Eigentümer und Bauherr verschieden sind. Auch das Stmk BauG kennt solche Fälle, wenn es etwa in §
G anstatt der Zustimmungserklärung des Eigentümers jene eines allfällig dinglich Bauberechtigten nennt. Gemäß §118 Abs1 Z6 Stmk BauG wäre der Eigentümer aber auch dann zu bestrafen, wenn Bauherr der dinglich Bauberechtigte ist, und der Eigentümer daher gar keine Zustimmungserklärung abgeben müsste, seine Mitwirkung im Bauverfahren daher - bis auf die inkriminierte lex fugitiva des §118 Abs1 Z6 Stmk BauG idF LGBl 29/2014 - gänzlich ausgeschaltet wäre. Außerdem erfasst das Wort "Eigentümer" auch sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer, die offenbar allesamt strafbar wären, wenn nur einer - und nicht alle - von ihnen die geforderte Fertigstellungsanzeige einbrächte.Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass den Eigentümer einer Liegenschaft mit dem von ihm verschiedenen Bauherren eine besondere Beziehung verbände, die es rechtfertigen würde, den Eigentümer anstelle des Bauherren zu verpflichten, eine Fertigstellungsanzeige für dessen Bauwerk einzubringen. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft etwa verpachtet und damit die tatsächliche Sachherrschaft über sie aufgegeben hat, hat im Bauverfahren bloß gemäß §
G seine Zustimmung zur Bauführung durch den Bauherren zu erklären. Auch die Steiermärkische Landesregierung hat eine regelmäßig bestehende, etwa von der Vertragsgestaltung im Einzelfall unabhängige, besondere Beziehung zwischen Bauherren und Eigentümer nicht vorgebracht, sondern bloß darauf hingewiesen, dass bei Eigentümer und Bauherr im Regelfall Identität bestehe. Dies vermag das vorgetragene Bedenken allerdings nicht zu entkräften, zumal es keineswegs lebensfremd oder unvorhersehbar ist, dass Eigentümer und Bauherr verschieden sind. Auch das Stmk BauG kennt solche Fälle, wenn es etwa in §
G anstatt der Zustimmungserklärung des Eigentümers jene eines allfällig dinglich Bauberechtigten nennt. Gemäß §118 Abs1 Z6 Stmk BauG wäre der Eigentümer aber auch dann zu bestrafen, wenn Bauherr der dinglich Bauberechtigte ist, und der Eigentümer daher gar keine Zustimmungserklärung abgeben müsste, seine Mitwirkung im Bauverfahren daher - bis auf die inkriminierte lex fugitiva des §118 Abs1 Z6 Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2014, - gänzlich ausgeschaltet wäre. Außerdem erfasst das Wort "Eigentümer" auch sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer, die offenbar allesamt strafbar wären, wenn nur einer - und nicht alle - von ihnen die geforderte Fertigstellungsanzeige einbrächte. Auch ein öffentliches Interesse daran, die Pflicht zur Einbringung einer Fertigstellungsanzeige zusätzlich dadurch zu bewehren, dass der Eigentümer für ihre Einhaltung zu sorgen hat, indem er die Fertigstellungsanzeige selbst einbringt oder etwa vom Bauherren in seinem Namen einbringen lässt, ist nicht ersichtlich. Für den VfGH bleibt unverständlich, warum den am Baubewilligungsverfahren ansonsten unbeteiligten Eigentümer - von allen denkbaren baurechtlich vorgesehenen Pflichten - gerade jene zur Einbringung einer Fertigstellungsanzeige treffen sollte. Die Stmk Landesregierung hat kein öffentliches Interesse an einer derartigen Vorgehensweise genannt und auch nicht etwa erklärt, der Gesetzgeber habe dem Eigentümer hinsichtlich einer Bauführung durch einen fremden Bauherren auf seiner Liegenschaft eine besondere Pflicht zur Nachschau überbürden wollen. Dem allfälligen Einwand, diese Regelung diene der Verwaltungsvereinfachung, weil - wiederum - Eigentümer und Bauherr im Regelfall identisch seien, wäre nicht zu folgen. Der Behörde ist der Bauherr nämlich ohnehin in jedem Fall bekannt, ist er doch gemäß §4 Z11 Stmk BauG "der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung" und damit die hauptsächliche Verfahrenspartei. Eine verfassungskonforme Interpretation der in Bedenken gezogenen Bestimmung kommt, anders als die Stmk Landesregierung argumentiert und anders als die in diesem Zusammenhang offener formulierte Bestimmung, die den Gegenstand der Entscheidung VfSlg 12776/1991 bildete und die neben dem Eigentümer auch den Verfügungsberechtigten nannte, nicht in Betracht. Die Wortfolge "als Eigentümer" lässt es nicht zu, diese in "als Bauherr" oder "als Eigentümer, soweit er auch Bauherr ist" umzudeuten, zumal das Stmk BauG in §4 Z11 für den Bauherren eine präzise Legaldefinition enthält, die sich auf eine dingliche Berechtigung nicht bezieht. Im Übrigen würde diese Interpretation die von der Stmk Landesregierung selbst aufgezeigte planwidrige Lücke bestehen lassen, dass ein Bauherr, der nicht Eigentümer ist, für die Nichteinbringung der Fertigstellungsanzeige weiterhin nicht bestraft werden könnte.Eine verfassungskonforme Interpretation der in Bedenken gezogenen Bestimmung kommt, anders als die Stmk Landesregierung argumentiert und anders als die in diesem Zusammenhang offener formulierte Bestimmung, die den Gegenstand der Entscheidung VfSlg 12776 aus 1991, bildete und die neben dem Eigentümer auch den Verfügungsberechtigten nannte, nicht in Betracht. Die Wortfolge "als Eigentümer" lässt es nicht zu, diese in "als Bauherr" oder "als Eigentümer, soweit er auch Bauherr ist" umzudeuten, zumal das Stmk BauG in §4 Z11 für den Bauherren eine präzise Legaldefinition enthält, die sich auf eine dingliche Berechtigung nicht bezieht. Im Übrigen würde diese Interpretation die von der Stmk Landesregierung selbst aufgezeigte planwidrige Lücke bestehen lassen, dass ein Bauherr, der nicht Eigentümer ist, für die Nichteinbringung der Fertigstellungsanzeige weiterhin nicht bestraft werden könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:G167.2019
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.