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{'item': 'G157/2019, V54/2019 (G157/2019-16, V54/2019-16)'}

Obsah (5)§13b§117c§1§4Art102

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2020 GeschäftszahlG157/2019, V54/2019 (G157/2019-16, V54/2019-16) Sammlungsnummer20375 LeitsatzVerfassungswidrigkeit von Bestimmungen

§13b

Z2 und

§117cAbs1 Z1 Ärzte

G 1998, idF BGBl I 82/2014 als verfassungswidrig. Feststellung, dass eine Zeichenfolge

§117cAbs2 Z1 Ärzte

G 1998, idF BGBl I 82/2014 sowie die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (BearbeitungsgebührenV 2014 - übertragener Wirkungsbereich) idF 1. Novelle, im Hinblick auf diese Zeichenfolge

§1

,

§4

und im Anhang der Verordnung

Punkt

  1. gesetzwidrig war. Im Übrigen Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte sowie das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der BearbeitungsgebührenV 2014 - übertragener Wirkungsbereich idF
  2. Novelle, da die Bestimmungen nicht präjudiziell sind und auch nicht

einem Regelungszusammenhang stehen.Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen im ersten sowie im letzten Satz des §10 Abs8 ÄrzteG 1998,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2017,,

§13b

Z2 und

§117cAbs1 Z1 Ärzte

G 1998,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2014, als verfassungswidrig. Feststellung, dass eine Zeichenfolge

§117cAbs2 Z1 Ärzte

G 1998,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2014, sowie die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (BearbeitungsgebührenV 2014 - übertragener Wirkungsbereich)

der Fassung 1. Novelle, im Hinblick auf diese Zeichenfolge

§1

,

§4

und im Anhang der Verordnung

Punkt 3. gesetzwidrig war. Im Übrigen Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte sowie das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der BearbeitungsgebührenV 2014 - übertragener Wirkungsbereich

der Fassung 1. Novelle, da die Bestimmungen nicht präjudiziell sind und auch nicht

einem Regelungszusammenhang stehen. Art102 B-VG ist auf die Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung auf Selbstverwaltungskörper anwendbar. Die Bestimmungen über die Anerkennung bzw Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte sind auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" des Art10 Abs1 Z12 B-VG gestützt. Angelegenheiten des "Gesundheitswesens" sind nicht

Art102Abs2 B-VG angeführt.

Diese sind - da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliegt - nicht

unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern

mittelbarer Bundesverwaltung. Gemäß Art102 Abs1 B-VG können

Angelegenheiten, die nicht

Art102

Abs2 B-VG genannt sind, auch Bundesbehörden mit der Vollziehung

Weisungsunterworfenheit unter den Landeshauptmann betraut werden. Allerdings dürfen Bundesgesetze, die eine solche Zuständigkeitsübertragung vornehmen, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden. Nach Art102 Abs4 B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die

Art102

Abs2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten - für die auch sonst keine besondere verfassungsrechtliche Anordnung besteht - nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Art102 Abs4 B-VG stellt jedoch nicht auf die Errichtung von Behörden

Angelegenheiten, die nicht

Art102

Abs2 B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab. Als eine solche Bundesbehörde wird gemäß §117c Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 die Österreichische Ärztekammer tätig, die gemäß §195f Abs1 ÄrzteG 1998

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - und um eine solche Zuständigkeit handelt es sich hier - ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden ist. Ebenso obliegt der Österreichischen Ärztekammer gemäß §117c Abs2 Z1 ÄrzteG 1998 die Erlassung von Verordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr gemäß §13b ÄrzteG 1998 unter anderem für die Angelegenheit des §10 ÄrzteG 1998. Auch

diesem Fall besteht gemäß §195f Abs1 ÄrzteG 1998 eine Weisungsbindung an den Bundesminister für Gesundheit. Da zur Übertragung der Aufgabe der Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten gemäß §10 Abs8 ÄrzteG 1998 an die Österreichische Ärztekammer sowie zur Erlassung von Verordnungen gemäß §13b Z2 ÄrzteG 1998 eine Zustimmung der Länder gemäß Art102 Abs4 B-VG nicht erfolgte, ist dies verfassungswidrig. Keine gesetzliche Grundlage der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die Angelegenheiten des §10 ÄrzteG 1998: Da die präjudizielle Fassung der Verordnung jedoch mit der 2. Novelle der Österreichischen Ärztekammer mit Nr 2/2019, novelliert wurde, ist bloß auszusprechen, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 - übertragener Wirkungsbereich) idF 1. Novelle, im Hinblick auf die Zeichenfolge "10,"

§1

, die Zeichenfolge ", 10"

§4

und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge "§10 und"

Punkt

  1. gesetzwidrig war.Da die präjudizielle Fassung der Verordnung jedoch mit der
  2. Novelle der Österreichischen Ärztekammer mit Nr 2 aus 2019,, novelliert wurde, ist bloß auszusprechen, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 - übertragener Wirkungsbereich)

der Fassung 1. Novelle, im Hinblick auf die Zeichenfolge "10,"

§1

, die Zeichenfolge ", 10"

§4

und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge "§10 und"

Punkt 3. gesetzwidrig war. (Anlassfall E4643/2018, E v 10.03.2020, Abweisung der Beschwerde). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:G157.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.