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{'item': 'E4415/2019 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.2020 GeschäftszahlE4415/2019 ua LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie irakischer Staatsangehöriger; mangelnde Auseinandersetzung mit der Situation von Minderjährigen im Herkunftsstaat RechtssatzBei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz). Dementsprechend hat der VfGH wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin nicht ein. Weder trifft es Feststellungen zur Gefährdungslage für Minderjährige im Irak, noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit dieser beiden Personen in der Beweiswürdigung oder (über die Zurechnung von Handlungen der Eltern an die Minderjährigen hinausgehend) in der rechtlichen Beurteilung. Damit unterbleibt eine Klärung der Frage, ob der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin durch die Rückkehrentscheidung(

  1. en)in ihren gemäß Art2 und Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht sind.Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich vergleiche UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz). Dementsprechend hat der VfGH wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin nicht ein. Weder trifft es Feststellungen zur Gefährdungslage für Minderjährige im Irak, noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit dieser beiden Personen in der Beweiswürdigung oder (über die Zurechnung von Handlungen der Eltern an die Minderjährigen hinausgehend) in der rechtlichen Beurteilung. Damit unterbleibt eine Klärung der Frage, ob der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin durch die Rückkehrentscheidung(
  2. en)in ihren gemäß Art2 und Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:E4415.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.