← Österreich

{'item': 'E1511/2020'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2020 GeschäftszahlE1511/2020 LeitsatzZurückweisung einer – gegen ein informatives Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien über eine nicht entsprechende Dienstbeurteilung eines Richters durch den Personalausschuss gerichteten – Beschwerde mangels Vorliegens einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts RechtssatzDas Schreiben des Präsidenten des VGW in seiner Funktion als Vorsitzender des Personalausschusses ist nicht als Erkenntnis zu werten. Es ist zwar eine Geschäftszahl angeführt, weist aber sonst den Charakter eines lediglich - über einen Beschluss des Personalausschusses - informierenden Schreibens auf. Das Schreiben erfüllt kein einziges der Erfordernisse der §29 Abs1 und § 30 VwGVG. Abgesehen davon, dass es nicht im Namen der Republik ausgefertigt wurde, fehlt auch die für eine gerichtliche Entscheidung charakteristische Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Für die Wertung als bloß informatives Schreiben sprechen weiters die persönliche Begrüßungsformel sowie, dass sich der Inhalt in der - nur aus einem Satz bestehenden - Auskunft erschöpft, welche Dienstbeurteilung der Personalsenat beschlossen hat. Eine Begründung oder gar Rechtsmittelbelehrung ist nicht einmal ansatzweise vorhanden. Das Schreiben erfüllt kein einziges der Erfordernisse der §29 Abs1 und Paragraph 30, VwGVG. Abgesehen davon, dass es nicht im Namen der Republik ausgefertigt wurde, fehlt auch die für eine gerichtliche Entscheidung charakteristische Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Für die Wertung als bloß informatives Schreiben sprechen weiters die persönliche Begrüßungsformel sowie, dass sich der Inhalt in der - nur aus einem Satz bestehenden - Auskunft erschöpft, welche Dienstbeurteilung der Personalsenat beschlossen hat. Eine Begründung oder gar Rechtsmittelbelehrung ist nicht einmal ansatzweise vorhanden. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Erkenntnis handelt, ist zudem vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen. Gemäß §10 Abs2 VGW-DRG erfolgt die Beurteilung durch Erkenntnis. Besondere für die Beurteilung entscheidende Umstände sind gemäß Abs4 leg cit ausdrücklich anzuführen. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wurde - wie dargelegt - nicht entsprochen. Das Schreiben ist somit nicht als Erkenntnis zu werten, ein §10 VGW-DRG iVm §29 und §30 VwGVG entsprechendes Erkenntnis des Personalausschusses hat erst zu ergehen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Erkenntnis handelt, ist zudem vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen. Gemäß §10 Abs2 VGW-DRG erfolgt die Beurteilung durch Erkenntnis. Besondere für die Beurteilung entscheidende Umstände sind gemäß Abs4 leg cit ausdrücklich anzuführen. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wurde - wie dargelegt - nicht entsprochen. Das Schreiben ist somit nicht als Erkenntnis zu werten, ein §10 VGW-DRG in Verbindung mit §29 und §30 VwGVG entsprechendes Erkenntnis des Personalausschusses hat erst zu ergehen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:E1511.2020

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.