G (WMG) idF LGBl 2/2018 bis zum Ablauf des 30.04.2020 über Antrag des Verwaltungsgerichts Wien (LVwG - VGW - Gerichtsantrag).Verfassungswidrigkeit von "Daueraufenthalt - EU"
G (WMG)
der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2018, bis zum Ablauf des 30.04.2020 über Antrag des Verwaltungsgerichts Wien (LVwG - VGW - Gerichtsantrag). Wie der VfGH
VfSlg 20270/2018 zu §5 Abs2 Z3 WMG, LGBl 38/2010, ausgesprochen hat, ist eine Regelung unsachlich, die einerseits Personen mit dem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" vom Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem WMG ausschließt und andererseits vorsieht, dass Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft nur mittelbar über ihre nach dem WMG anspruchsberechtigten Obsorgeberechtigten versorgt werden können.Wie der VfGH
VfSlg 20270 aus 2018, zu §5 Abs2 Z3 WMG, Landesgesetzblatt 38 aus 2010,, ausgesprochen hat, ist eine Regelung unsachlich, die einerseits Personen mit dem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" vom Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem WMG ausschließt und andererseits vorsieht, dass Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft nur mittelbar über ihre nach dem WMG anspruchsberechtigten Obsorgeberechtigten versorgt werden können. Die Novelle durch LGBl 22/2020 lässt zwar den Wortlaut des - nach wie vor idF LGBl 2/2018 geltenden - §5 Abs2 Z3 WMG unberührt, beseitigt aber mit Wirksamkeit ab 01.05.2020 die festgestellte Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2 Z3 WMG: Die mit der Novelle LGBl 22/2020 eingefügte Bestimmung des §5 Abs2 Z6 WMG, die gemäß §44 Abs8 WMG mit 01.05.2020
Kraft getreten ist, stellt nunmehr sicher, dass minderjährige Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, auch dann Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben, wenn sie mit Obsorgeberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, die über den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügen. Es genügt daher festzustellen, dass das Wort "Daueraufenthalt - EU"
F LGBl 2/2018 bis zum Ablauf des 30.04.2020 verfassungswidrig war.Die Novelle durch Landesgesetzblatt 22 aus 2020, lässt zwar den Wortlaut des - nach wie vor
der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2018, geltenden - §5 Abs2 Z3 WMG unberührt, beseitigt aber mit Wirksamkeit ab 01.05.2020 die festgestellte Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2 Z3 WMG: Die mit der Novelle Landesgesetzblatt 22 aus 2020, eingefügte Bestimmung des §5 Abs2 Z6 WMG, die gemäß §44 Abs8 WMG mit 01.05.2020
Kraft getreten ist, stellt nunmehr sicher, dass minderjährige Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, auch dann Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben, wenn sie mit Obsorgeberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, die über den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügen. Es genügt daher festzustellen, dass das Wort "Daueraufenthalt - EU"
Abs2 Z3 WMG
der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2018, bis zum Ablauf des 30.04.2020 verfassungswidrig war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:G15.2020
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.