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{'item': 'E555/2020'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2020 GeschäftszahlE555/2020 Sammlungsnummer20386 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht mangels Qualifikation der Enunziation über ei

§89Abs5 Fin

StrG nicht nur in subjektive Rechte des zur Verschwiegenheit Verpflichteten, sondern auch in (Verteidigungs-)Rechte des Beschuldigten des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und darüber hinaus auch in Rechte des Eigentümers der beschlagnahmten Sachen einzugreifen vermögen, ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, diesen Personen eine effektive Rechtschutzmöglichkeit einzuräumen. Weder der Wortlaut des §89 Abs1 FinStrG noch die Formulierung des §89 Abs5 FinStrG stehen einer solchen (verfassungskonformen) Auslegung entgegen. Da neben dem Inhaber bzw dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten auch der Beschuldigte des Finanzstrafverfahrens und der Eigentümer Betroffene einer Beschlagnahme sein können, können auch diese gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergreifen. Weder gleichheitsrechtliche noch rechtsstaatliche Bedenken gegen §152 FinStrG: §152 FinStrG regelt den zur Verfügung stehenden Rechtsschutz gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zur Erhebung der Beschwerde ist im Wesentlichen derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid "ergangen" ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Da alle Betroffenen gegen die Beschlagnahmebescheide gemäß §

§89Abs5 Fin

StrG in verfassungskonformer Auslegung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ein Rechtsmittel ergreifen können, kann der VfGH keine Gründe erkennen, welche die Verfassungskonformität des §152 FinStrG in Frage stellen würden. Hinsichtlich des Vergleiches, den die beschwerdeführende Partei zur Strafprozeßordnung 1975 anstellt, ist auf die Rechtsprechung des VfGH hinzuweisen, wonach ebenso wie zwischen dem allgemeinen gerichtlichen Strafrecht und dem finanzgerichtlichen Verfahren sowie zwischen dem allgemeinen verwaltungsbehördlichen und dem finanzbehördlichen Strafverfahren auch innerhalb des finanzstrafrechtlichen Systems wesentliche Unterschiede zwischen dem gerichtlichen und dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bestehen, die im Allgemeinen verschiedenartige Regelungen einer Frage sachlich zu rechtfertigen vermögen. Selbst wenn der vorliegende Fall derart gelagert wäre, dass hier ein Vergleich des verwaltungsbehördlichen mit dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren, in dem Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 anwendbar sind, angezeigt wäre, kann darin keine unsachliche Differenzierung erkannt werden: Auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren steht eine Rechtsschutzmöglichkeit iZm Beschlagnahmebescheiden iSd §

§89Abs5 Fin

StrG nach §152 FinStrG offen. Verletzung im Gleichheitsrecht auf Grund Vollzugsfehler des Bundesfinanzgerichts: Die Auffassung des Bundesfinanzgerichtes, dass die Enunziation des Vorsitzenden des Spruchsenates keine Bescheidqualität aufweise, weil die Erledigung weder gegenüber dem Bilanzbuchhalter und steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei noch gegenüber der beschwerdeführenden Partei rechtswirksam geworden sei, ist offenkundig unzutreffend: Im zweiten Spruchpunkt der in Rede stehenden Erledigung wird der Bilanzbuchhalter als Bescheidadressat, an den unbestrittenermaßen die Erledigung zugestellt wurde, ausdrücklich namentlich genannt. Daraus und auch aus der Begründung der Erledigung wird insgesamt deutlich, dass die Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 12.07.2019 den Bilanzbuchhalter als (Bescheid-)Adressaten hat und damit diesem gegenüber rechtswirksam ergangen ist. Kommt einer Erledigung Bescheidqualität zu und besteht für eine Person, welcher der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu sein, ist diese Person grundsätzlich beschwerdeberechtigt. Da der beschwerdeführenden Partei die Beschuldigtenstellung im gegen sie geführten Finanzstrafverfahren zukommt, ist sie potentiell Betroffene des rechtswirksam erlassenen Beschlagnahmebescheides. Aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art6 und Art13 EMRK ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Partei eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit einzuräumen ist, selbst wenn ihr der Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 12.07.2019 nicht zugestellt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:E555.2020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.