einer Haushaltsgemeinschaft lebende Personen nach der Oö MindestsicherungsV wegen Unterschreitung der gesetzlichen Mindesthöhe im Jahr 2019 RechtssatzGesetzwidrigkeit des Betrages "649,10 Euro"
F LGBl 89/2016; keine Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "pro Person"
Abs1 Z3 lita Oö BMSV.Gesetzwidrigkeit des Betrages "649,10 Euro"
Abs1 Z3 lita Oö Mindestsicherungsverordnung - Oö BMSV
der Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2016,; keine Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "pro Person"
Gemäß §13 Abs3 Z2 Oö BMSG waren für
Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen pro Person mindestens 75% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes
der Verordnung festzusetzen. Der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz betrug für das Jahr 2019 € 885,47 (vgl §293 Abs1 lita sublitbb ASVG). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben hätte die Landesregierung für das Jahr 2019
der Verordnung Geldleistungen für volljährige Personen, die
Haushaltsgemeinschaft leben, von mindestens 75% von € 885,47, somit zumindest € 664,11 bestimmen müssen. Da
Hv € 649,10 festgesetzt war, hat diese Bestimmung
sofern dem Gesetz widersprochen. Der Betrag "€ 649,10"
F LGBl 89/2016, stand somit im Jahr 2019
Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Durch die Aufhebung dieses Betrages wird den geäußerten Bedenken Rechnung getragen: Gemäß §13 Abs3 Z2 Oö BMSG waren für
Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen pro Person mindestens 75% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes
der Verordnung festzusetzen. Der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz betrug für das Jahr 2019 € 885,47 vergleiche §293 Abs1 lita sublitbb ASVG). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben hätte die Landesregierung für das Jahr 2019
der Verordnung Geldleistungen für volljährige Personen, die
Haushaltsgemeinschaft leben, von mindestens 75% von € 885,47, somit zumindest € 664,11 bestimmen müssen. Da
Hv € 649,10 festgesetzt war, hat diese Bestimmung
sofern dem Gesetz widersprochen. Der Betrag "€ 649,10"
Abs1 Z3 lita Oö BMSV, Landesgesetzblatt 75 aus 2011,
der Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2016,, stand somit im Jahr 2019
Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Durch die Aufhebung dieses Betrages wird den geäußerten Bedenken Rechnung getragen: Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, genügt es, lediglich den Betrag "€ 649,10"
F LGBl 89/2016, aufzuheben. Die Wortfolge "pro Person" steht hingegen nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung und verdeutlicht, dass - auch nach der Aufhebung des Betrages idHv € 649,10 - jeder volljährigen Person, die
Haushaltsgemeinschaft lebt, ein dem Gesetz entsprechender Betrag zu gewähren war. Diese Wortfolge ist daher nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, genügt es, lediglich den Betrag "€ 649,10"
Abs1 Z3 lita Oö BMSV, Landesgesetzblatt 75 aus 2011,
der Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2016,, aufzuheben. Die Wortfolge "pro Person" steht hingegen nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung und verdeutlicht, dass - auch nach der Aufhebung des Betrages idHv € 649,10 - jeder volljährigen Person, die
Haushaltsgemeinschaft lebt, ein dem Gesetz entsprechender Betrag zu gewähren war. Diese Wortfolge ist daher nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Die Oö BMSV ist mit LGBl 107/2019 auf Grund des
krafttretens des Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes am 01.01.2020 außer Kraft getreten. Sie steht jedoch mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich weiterhin
Geltung.Die Oö BMSV ist mit Landesgesetzblatt 107 aus 2019, auf Grund des
krafttretens des Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes am 01.01.2020 außer Kraft getreten. Sie steht jedoch mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich weiterhin
Geltung. (Anlassfall E2959/2019, E v 21.09.2020, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:V341.2020
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.