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{'item': 'V342/2020 (V342/2020-8)'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2020 GeschäftszahlV342/2020 (V342/2020-8) LeitsatzAufhebung einer Bestimmung der Abschussrichtlinien der Kärntner Jägerschaft betreffend einen über den Abschussplan hinausgehenden zusätzlichen Abschuss mangels gesetzlicher Grundlage RechtssatzGesetzwidrigkeit des §6 der

  1. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 29.11.2018, LGS-ABSR/23911/35/2018, mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden. Mit der Verordnungsermächtigung des §56 K-JG wird der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft lediglich ermächtigt, Richtlinien für die Erreichung der in Satz 2 leg cit genannten Ziele - wie etwa ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis oder einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes - zu erlassen, die bei der konkreten Abschussplanung nach den Bestimmungen des §57 K-JG einzuhalten sind. §6 der Abschussrichtlinien 2019 sieht mit dem sogenannten "Zusätzlichen Abschuss" auf Verordnungsebene eine weitere Möglichkeit der Abschussfreigabe vor, die zur Abschussplanung nach §57 K-JG hinzutritt. Dies betrifft nicht nur §6 Abs3 der Abschussrichtlinien 2019 und die darin vorgesehene gesonderte Freigabe durch den Bezirksjägermeister von Hirschen der Klasse I, II und III-mehrjährig, sondern die gesamte Regelung des §6 der Abschussrichtlinien
  2. Unabhängig von einer gesonderten Freigabe durch den Bezirksjägermeister sieht auch §6 Abs2 der Abschussrichtlinien 2019 in Bezug auf Rotwildtiere, Gams- und Rehwild eine weitere Möglichkeit der Abschussfreigabe vor, die in der abschließenden Regelung der Abschussplanung nach den §§55 ff K-JG nicht vorgesehen ist. Dem in Prüfung gezogenen §6 der Abschussrichtlinien 2019 fehlt die gesetzliche Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG, weil weder §56 K-JG noch eine andere Vorschrift des K-JG eine solche bieten.Dies betrifft nicht nur §6 Abs3 der Abschussrichtlinien 2019 und die darin vorgesehene gesonderte Freigabe durch den Bezirksjägermeister von Hirschen der Klasse römisch eins, römisch zwei und III-mehrjährig, sondern die gesamte Regelung des §6 der Abschussrichtlinien
  3. Unabhängig von einer gesonderten Freigabe durch den Bezirksjägermeister sieht auch §6 Abs2 der Abschussrichtlinien 2019 in Bezug auf Rotwildtiere, Gams- und Rehwild eine weitere Möglichkeit der Abschussfreigabe vor, die in der abschließenden Regelung der Abschussplanung nach den §§55 ff K-JG nicht vorgesehen ist. Dem in Prüfung gezogenen §6 der Abschussrichtlinien 2019 fehlt die gesetzliche Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG, weil weder §56 K-JG noch eine andere Vorschrift des K-JG eine solche bieten. Soweit der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft vorbringt, dass mit der Möglichkeit des "Zusätzlichen Abschusses" auf unvorhersehbare Änderungen der Verhältnisse reagiert werden soll, ist auf die im K-JG dafür vorgesehenen Instrumente gemäß §57 Abs12 K-JG sowie §72 K-JG zu verweisen. (Anlassfall E v 22.09.2020, E317/2020, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:V342.2020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.