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{'item': 'G219/2020 ua'}

verordnung betreffend Betretungsverbote für Gastgewerbebetriebe mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen; Ablehnung eines auf Aufhebung gerichteten Antrags gegen eine Bestimmung

die antragstellende Partei §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, dessen Absätze 1 bis 5 seit der Stammfassung, BGBl II 96/2020, und dessen Absatz 6 seit BGBl II 130/2020 nicht mehr geändert wurden, mit der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellsten Fassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 162/2020 bezeichnet, führt für sich allein nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. weil sich aus dem Antragsvorbringen offenkundig ergibt, welche Fassung angefochten wurde. Angesichts des §3 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 12/2020 (Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,-) ist kein anderer zumutbarer Weg offen, die behauptete Rechtswidrigkeit des Eingriffes an den VfGH heranzutragen. Mit Blick auf die mit E v 14.07.2020, V411/2020, beginnende Rsp des VfGH schadet es auch nicht,

§3

COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft getreten ist.

die antragstellende Partei §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, dessen Absätze 1 bis 5 seit der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, und dessen Absatz 6 seit Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020, nicht mehr geändert wurden, mit der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellsten Fassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020, bezeichnet, führt für sich allein nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. weil sich aus dem Antragsvorbringen offenkundig ergibt, welche Fassung angefochten wurde. Angesichts des §3 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, (Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,-) ist kein anderer zumutbarer Weg offen, die behauptete Rechtswidrigkeit des Eingriffes an den VfGH heranzutragen. Mit Blick auf die mit E v 14.07.2020, V411/2020, beginnende Rsp des VfGH schadet es auch nicht,

§3

COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft getreten ist. Die Bedenken der antragstellenden Partei richten sich gegen §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96. §3 Abs6 der Verordnung gestaltet dieses Verbot näher aus und steht damit mit §3 Abs1 der Verordnung ebenso in einem untrennbaren Zusammenhang wie die übrigen Absätze des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, die ausdrücklich an das Verbot des Absatz 1 anknüpfen. Der Antrag ist auch nicht deswegen zu eng gefasst, weil das Bedenken,

§3

COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 ein unsachliches bzw unverhältnismäßiges Betretungsverbot anordne, weil dieser, anders als das Epidemiegesetz 1950 für vergleichbare Maßnahmen, keine Entschädigung vorsehe, gegebenenfalls nur durch Aufhebung (auch) des §2 Abs4 COVID-19-MaßnahmenG beseitigt werden könne. Denn, sollte der VfGH diese Bedenken gegen §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 teilen, wäre er verhalten, von Amts wegen ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:G219.2020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.