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{'item': 'V429/2020 (V429/2020-10)'}

verordnung betreffend Betretungsverbote für Gastgewerbebetriebe zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen RechtssatzVerstoß des §6 d

§6

COVID-19-LV mit der Verordnung BGBl II 207/2020 neu gefasst wurde, schadet mit Blick auf die mit E v 14.07.2020, V411/2020 beginnende Rsp des VfGH nicht.Die antragstellende Partei ist durch das, in §6 Abs1 COVID-19-LV in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, geregelte und durch §6 Abs6 COVID-19-LV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 207 aus 2020, näher ausgestaltete Verbot des Betretens von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unmittelbar betroffen.

§6

COVID-19-LV mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 207 aus 2020, neu gefasst wurde, schadet mit Blick auf die mit E v 14.07.2020, V411/2020 beginnende Rsp des VfGH nicht. Die Absätze 2 bis 5 und 7 des §6 COVID-19-LV idF BGBl II 197/2020 knüpfen, großteils ausdrücklich, an das Verbot des §6 Abs1 COVID-19-LV an und stehen mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang. Der antragstellenden Partei steht angesichts von §3 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 12/2020 (Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,--) auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung an den VfGH heranzutragen.Die Absätze 2 bis 5 und 7 des §6 COVID-19-LV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, knüpfen, großteils ausdrücklich, an das Verbot des §6 Abs1 COVID-19-LV an und stehen mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang. Der antragstellenden Partei steht angesichts von §3 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, (Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,--) auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung an den VfGH heranzutragen. Der Antrag ist auch nicht deswegen zu eng gefasst, weil das Bedenken,

§6

COVID-19-LV ein unsachliches bzw unverhältnismäßiges Betretungsverbot anordne, weil keine Entschädigung vorgesehen sei, gegebenenfalls nur durch Aufhebung (auch) des §2 Abs4 COVID-19-MaßnahmenG beseitigt werden könne. Denn sollte der VfGH diese Bedenken gegen §6 COVID-19-LV teilen, wäre er verhalten, von Amts wegen ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Der Umstand,

auf Grundlage des §20 EpidemieG 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpidemieG 1950 hatten, vermag eine unsachliche Differenzierung nicht aufzuzeigen (VfGH 14.07.2020, G202/2020 ua). Mit E vom 01.10.2020, V 405/2020, hat der VfGH ausgesprochen,

§3COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, id

F BGBl II 130/2020 gesetzwidrig war. Diese Bestimmung - sie entspricht im Wesentlichen §6 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, - verstieß gegen §1 COVID-19-MaßnahmenG, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten,

entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Insoweit ist es damit ausgeschlossen,

die Gesetzmäßigkeit des §6 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, unter Bezugnahme auf die, der inhaltlich gleich lautenden "Vorgängerregelung" des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 130/2020 zugrunde liegenden Verordnungsakten dargetan werden kann.Mit E vom 01.10.2020, römisch fünf 405 aus 2020,, hat der VfGH ausgesprochen,

§3

COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020, gesetzwidrig war. Diese Bestimmung - sie entspricht im Wesentlichen §6 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, - verstieß gegen §1 COVID-19-MaßnahmenG, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten,

entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Insoweit ist es damit ausgeschlossen,

die Gesetzmäßigkeit des §6 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, unter Bezugnahme auf die, der inhaltlich gleich lautenden "Vorgängerregelung" des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020, zugrunde liegenden Verordnungsakten dargetan werden kann. Im Verordnungsakt finden sich Entwürfe der COVID-19-LV vom 28.04.2020 und vom 30.04.2020 sowie die kundgemachte Verordnung und der Hinweis in der Rubrik "Sachverhalt",

mit dem Entwurf Maßnahmen in Betriebsstätten, bei Veranstaltungen, in Massenbeförderungsmitteln, etc. geregelt werden. Darüber hinaus liegen diesem Verordnungsakt keine weiteren, im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des §1 COVID-19-MaßnahmenG relevanten Ausführungen oder Unterlagen bei. Damit genügt der angefochtene §6 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, den Vorgaben des §1 COVID-19-MaßnahmenG schon aus dem Grund nicht, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten,

entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Entscheidungsgrundlagen Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der zu erlassenden Regelung betreffen, fehlen im Verordnungsakt gänzlich.Damit genügt der angefochtene §6 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, den Vorgaben des §1 COVID-19-MaßnahmenG schon aus dem Grund nicht, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten,

entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Entscheidungsgrundlagen Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der zu erlassenden Regelung betreffen, fehlen im Verordnungsakt gänzlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:V429.2020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.