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{'item': 'G126/2019 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2020 GeschäftszahlG126/2019 ua LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr Rettungs- und Kran

§10Abs1 Z1 San

G, [...] in eventu die Novelle LGBl 1/2019, [...] in eventu §2 Abs2 sowie §4 WRKG idF der Novelle LGBl 1/2019".Unzulässigkeit eines Individualantrags privater Fahrdienstbetreiber nach dem GelegenheitsverkehrsG auf Aufhebung bzw Erklärung des Verfassungswidrigkeit der "Novelle Landesgesetzblatt 1 aus 2019, sowie §

§10Abs1 Z1 San

G, [...] in eventu die Novelle Landesgesetzblatt 1 aus 2019,, [...] in eventu §2 Abs2 sowie §4 WRKG in der Fassung der Novelle LGBl 1/2019". Die mit dem Hauptantrag und dem ersten Eventualantrag angefochtene Novelle LGBl 1/2019 zum Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz enthält lediglich Novellierungsanordnungen, die sich nicht bloß in der Aufhebung bestehender Bestimmungen erschöpfen. Die Anträge sind - schon aus diesem Grund - als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich §

§10Abs1 Z1 Sanitäter

G ist der Hauptantrag - auch - deshalb unzulässig, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, inwiefern diese Bestimmungen für sich allein unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen. Sollte sich eine rechtseingreifende Wirkung hingegen (erst) in Verbindung mit (dem mit Eventualantrag angefochtenen) §2 Abs2 Z7 Wr Rettungs- und KrankentransportG ergeben, wäre der auf §

§10Abs1 Z1 Sanitäter

G bezogene Teil des Antrages wegen der Zumutbarkeit eines anderen Weges, die Bedenken an den VfGH heranzutragen, unzulässig.Die mit dem Hauptantrag und dem ersten Eventualantrag angefochtene Novelle Landesgesetzblatt 1 aus 2019, zum Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz enthält lediglich Novellierungsanordnungen, die sich nicht bloß in der Aufhebung bestehender Bestimmungen erschöpfen. Die Anträge sind - schon aus diesem Grund - als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich §

§10Abs1 Z1 Sanitäter

G ist der Hauptantrag - auch - deshalb unzulässig, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, inwiefern diese Bestimmungen für sich allein unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen. Sollte sich eine rechtseingreifende Wirkung hingegen (erst) in Verbindung mit (dem mit Eventualantrag angefochtenen) §2 Abs2 Z7 Wr Rettungs- und KrankentransportG ergeben, wäre der auf §

§10Abs1 Z1 Sanitäter

G bezogene Teil des Antrages wegen der Zumutbarkeit eines anderen Weges, die Bedenken an den VfGH heranzutragen, unzulässig. Die Bedenken der Antragsteller gegen §2 Abs2 sowie §4 Wr Rettungs- und KrankentransportG idF LGBl 1/2019 richten sich gegen die Abgrenzung des vom Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz erfassten und geregelten Krankentransport(dienst)es. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes steht den Antragstellern eine Möglichkeit offen, einen Bescheid und in weiterer Folge eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu erwirken und auf diesem Weg den VfGH nach Art144 Abs1 zweite Alternative B-VG unter Geltendmachung ihrer Bedenken anzurufen, weil im Bewilligungsverfahren auch zu beurteilen ist, ob ein Vorhaben überhaupt der Bewilligungspflicht unterliegt. Dieser Weg ist - ungeachtet der in §8 Wr Rettungs- und KrankentransportG statuierten Genehmigungsvoraussetzungen - auch nicht unzumutbar, weil auch einer abweisenden Entscheidung und selbst einer zurückweisenden Entscheidung (infolge mangelhafter Beibringung der nach §9 leg cit erforderlichen Unterlagen) implizit die Bejahung der Anwendbarkeit des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes auf das zur Bewilligung eingereichte Transportvorhaben zugrunde liegt, womit diese Bestimmungen jedenfalls (mit) präjudiziell sind.Die Bedenken der Antragsteller gegen §2 Abs2 sowie §4 Wr Rettungs- und KrankentransportG in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2019, richten sich gegen die Abgrenzung des vom Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz erfassten und geregelten Krankentransport(dienst)es. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes steht den Antragstellern eine Möglichkeit offen, einen Bescheid und in weiterer Folge eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu erwirken und auf diesem Weg den VfGH nach Art144 Abs1 zweite Alternative B-VG unter Geltendmachung ihrer Bedenken anzurufen, weil im Bewilligungsverfahren auch zu beurteilen ist, ob ein Vorhaben überhaupt der Bewilligungspflicht unterliegt. Dieser Weg ist - ungeachtet der in §8 Wr Rettungs- und KrankentransportG statuierten Genehmigungsvoraussetzungen - auch nicht unzumutbar, weil auch einer abweisenden Entscheidung und selbst einer zurückweisenden Entscheidung (infolge mangelhafter Beibringung der nach §9 leg cit erforderlichen Unterlagen) implizit die Bejahung der Anwendbarkeit des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes auf das zur Bewilligung eingereichte Transportvorhaben zugrunde liegt, womit diese Bestimmungen jedenfalls (mit) präjudiziell sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:G126.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.