RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.2020 GeschäftszahlE2674/2020 LeitsatzAblehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem TelekommunikationsG 2003 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht RechtssatzSoweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften des §121a Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 70/2003, idF BGBl I 96/2013 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Art4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl 2002 L 108, 33, idF der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl 2009 L 337, 37, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gegen die Ausgestaltung des §121a Abs1 TKG 2003 bestehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften des §121a Abs1 Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2013, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Art4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Amtsblatt 2002 L 108, 33, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, Amtsblatt 2009 L 337, 37, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gegen die Ausgestaltung des §121a Abs1 TKG 2003 bestehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:E2674.2020
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.