RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2020 GeschäftszahlWI9/2020 Sammlungsnummer20418 LeitsatzKein Verstoß einer Bestimmung der NÖ Gemeindeordnung gegen die Bundesverfassu
Art117
Abs5 B-VG ein größerer Gestaltungsspielraum zu als bei der Ausgestaltung der Wahl des Gemeinderates, die jedenfalls nach den in Art117 Abs2 B-VG festgelegten Grundsätzen zu erfolgen hat. Schon vor diesem Hintergrund kann angesichts des vorliegenden Falles keine Unsachlichkeit des §98 Abs1 NÖ GO 1973 darin erkannt werden, dass nach dieser Bestimmung die Wählbarkeit zum Gemeindevorstand anknüpfend an Art117 Abs2 B-VG österreichischen Staatsbürgern vorbehalten bleibt, selbst wenn gleichzeitig nach §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 entsprechend der Ermächtigung des Art117 Abs2 vierter Satz B-VG zum Gemeinderat auch Unionsbürger wählbar sind. Zu demselben Ergebnis führt auch die Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Befugnisse des Gemeindevorstandes nach der NÖ GO
- Demnach wird der Gemeindevorstand nicht bloß als Hilfsorgan des Gemeinderates tätig, sondern es sind ihm auch umfassende hoheitliche Befugnisse eingeräumt. Insbesondere kann der Gemeindevorstand auch in überörtlichen Angelegenheiten tätig werden (§39 Abs3 NÖ GO 1973). Im Übrigen fallen gemäß §36 Abs1 NÖ GO 1973 sämtliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht einem anderen Gemeindeorgan gesetzlich zugewiesen sind, in die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes. Der Gemeindevorstand vertritt den Bürgermeister, sofern sowohl dieser als auch der Vizebürgermeister verhindert sind, entscheidet im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und übt die oberbehördlichen Befugnisse nach den Verfahrensgesetzen gegenüber dem Bürgermeister aus. Im Hinblick auf die Funktion des Gemeindevorstandes, die ihm durch diese hoheitlichen, teilweise über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde hinausgehenden Aufgaben eingeräumt wird und die deshalb ein hohes Maß an Verbundenheit seiner Mitglieder zum Staat voraussetzt, bestehen keine Bedenken gegen die Sachlichkeit des Staatsbürgervorbehalts für die Wahl zum Gemeindevorstand nach §98 Abs1 NÖ GO
- Nach Art2 Abs1 litb der Kommunalwahlrichtlinie sind unter "Kommunalwahlen" jene allgemeinen, unmittelbaren Wahlen zu verstehen, die darauf abzielen, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und gegebenenfalls gemäß den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaates den Leiter und die Mitglieder des Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe zu bestimmen; gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie gelten in Österreich als lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe "die Gemeinden" und die "Bezirke in der Stadt Wien". Die Kommunalwahlrichtlinie ist somit nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf "unmittelbare" Wahlen anwendbar. Dieser Begriff erfasst unmissverständlich nur die Wahl eines Gemeindeorgans unmittelbar durch das Gemeindevolk selbst, nicht hingegen die mittelbare Wahl eines Gemeindeorgans durch ein anderes (allenfalls unmittelbar gewähltes) Gemeindeorgan. Als unmittelbare Wahlen in diesem Sinn sind in Österreich auf Gemeindeebene nach Art117 Abs2 B-VG die Wahl des Gemeinderates und nach Art117 Abs6 B-VG, sofern landesverfassungsgesetzlich vorgesehen, die Wahl des Bürgermeisters eingerichtet. Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt hingegen nach Art117 Abs5 B-VG durch den Gemeinderat und somit nicht unmittelbar durch das Gemeindevolk. Das durch die unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Art40 GRC, Art20 Abs2 litb und Art22 Abs1 AEUV sowie Art1 Abs1 Kommunalwahlrichtlinie eingeräumte Wahlrecht erstreckt sich nicht auf die
Art117Abs5 B-VG.
Schon deshalb kann kein Verstoß gegen diese Bestimmungen darin erkannt werden, dass die Wählbarkeit zum Gemeindevorstand nach §98 NÖ GO 1973 die österreichische Staatsbürgerschaft voraussetzt. An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen selbst im Fall der Anwendbarkeit der Kommunalwahlrichtlinie auf die Wahl des Gemeindevorstandes nichts ändern. Nach Art5 Abs3 Kommunalwahlrichtlinie können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass unter anderem die Wählbarkeit zum Mitglied eines kollegialen Exekutivorganes einer lokalen Gebietskörperschaft - worunter auch die
Art117Abs5 B-VG fällt - nur den eigenen Staatsangehörigen zukommt.
Solche Vorschriften müssen nach Art5 Abs3 letzter Satz Kommunalwahlrichtlinie "den Vertrag und die allgemeinen Prinzipien des Rechts beachten und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein". Diese Voraussetzungen wären jedoch angesichts der konkreten Funktion des Gemeindevorstandes nach der NÖ GO 1973 und des Umstandes, dass der Gemeindevorstand im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Gemeinderates gebunden ist, jedenfalls erfüllt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2020:WI9.2020