RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlE3215/2020 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung vom Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen aus Myanmar stammenden und im Herkunftsstaat Bangladesch lebenden Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie Widerspruch der rechtlichen Beurteilung der Schutzfähigkeit von Bangladesch im Hinblick auf die Länderberichte RechtssatzDas Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erachtet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya von der Polizei misshandelt und erpresst worden zu sein, für unglaubwürdig, setzt sich aber weder näher mit der Frage der Volksgruppenzugehörigkeit noch mit den vorgebrachten Misshandlungen und Erpressungen auseinander. Im Hinblick auf die behauptete Zugehörigkeit zu den Rohingya hält das BVwG lediglich beweiswürdigend fest, dass eine Feststellung mangels Vorlage "unbedenklicher Dokumente" nicht möglich sei. Insbesondere findet etwa das Familienbuch des Beschwerdeführers, das er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Beweismittel für seine Volksgruppenzugehörigkeit vorgelegt hat, keinen Eingang in die Beweiswürdigung. Im Hinblick auf die behaupteten Misshandlungen und Erpressungen führt das BVwG weiter aus, dass die "Geschichte zu einer Polizeirazzia [...] möglicherweise stattgefunden hat", der Beschwerdeführer aber unglaubwürdig sei, weil die Behauptung, dass es in dem Zoo, in dem er als Straßenverkäufer tätig gewesen sei, keine Restaurants gegeben habe, vom BVwG mittels Internetrecherche widerlegt worden sei. Wenn das BVwG deswegen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer vermutlich "illegal im Zoo als Verkäufer tätig war [...] und bei einer Razzia durch die Polizei aufgegriffen und für Stunden festgehalten wurde", ist ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten. Die Würdigung der Verkaufstätigkeiten des Beschwerdeführers als Straßenverkäufer in einem Zoo ersetzt aber nicht die Auseinandersetzung mit dem im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Das BVwG hat es auch unterlassen, sich mit den Länderberichten zur Situation von (aus Myanmar geflüchteten) Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya sowie von ihren bereits in Bangladesch geborenen Kindern, auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund greift der pauschale Hinweis der rechtlichen Beurteilung, dass "nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates oder einer flächendeckenden Inhaftierung oder Benachteiligung von Rohingyas (lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit) auszugehen ist", jedenfalls zu kurz, weil er keine Deckung in den Länderberichten findet und damit im Widerspruch zur maßgeblichen Aktenlage steht. Das BVwG wird sich im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Zugehörigkeit zur Volksgruppe für sich genommen bereits Asylrelevanz hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:E3215.2020
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.